Rn. 10
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
§ 1 EStG betrifft die unbeschränkte und beschränkte StPfl für die ESt; die StPfl für andere Steuerarten, wie zB KSt und GewSt, sind in den entsprechenden Einzelsteuergesetzen geregelt. Die Norm bestimmt als Grundlagenvorschrift, welche Personen der deutschen EStPfl unterliegen (persönliche StPfl). Ausgehend von den persönlichen Beziehungen der die Einkünfte erzielenden Person zur Bundesrepublik Deutschland definiert sich die StPfl als grds unbeschränkt oder beschränkt. An diese Unterscheidung knüpfen §§ 2ff EStG und §§ 49ff EStG an, die festlegen, mit welchen Einkünften die Person der Besteuerung unterfällt (sachliche StPfl).
Rn. 11
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Die unbeschränkte StPfl setzt grds gemäß § 1 Abs 1 EStG einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) voraus und erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte des StPfl, solange die Voraussetzungen (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt) gegeben sind. Unerheblich dabei ist, ob die Einkünfte im Inland oder im Ausland realisiert werden (Welteinkommensprinzip). Allerdings kann zur Vermeidung möglicher Doppelbesteuerungen aufgrund von DBA oder sonstiger multi- oder bilateraler Vereinbarungen die Besteuerung im Inland ausgeschlossen sein.
Auch wenn keinerlei Einkünfte erzielt werden, besteht die unbeschränkte EStPfl.
Rn. 12
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Durch § 1 Abs 2 EStG wird die unbeschränkte StPfl auf diejenigen deutschen Staatsangehörigen erweitert, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, im Ausland tätig sind und Bezüge aus ausländischen öffentlichen Kassen beziehen, sofern sie im Ausland mit den dortigen Einkünften nur in einem der beschränkten StPfl ähnlichen Umfang der ESt unterliegen (erweiterte unbeschränkte StPfl). Auch die zum Haushalt gehörenden Angehörigen werden von der erweiterten unbeschränkten StPfl erfasst, falls sie ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder entweder keine oder nur ausschließlich im Inland stpfl Einkünfte erzielen. Zielgruppe dieser Vorschrift sind vorrangig die im Ausland lebenden deutschen Diplomaten, deren deutsche Angehörige sowie das sonstige deutsche Botschaftspersonal.
Rn. 13
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht zu dem Personenkreis des § 1 Abs 2 EStG gehören, haben unter bestimmten Voraussetzungen (s Rn 128ff) gemäß § 1 Abs 3 EStG die Möglichkeit, dass ihre inländischen Einkünfte auf Antrag hin als unbeschränkt stpfl behandelt werden (fiktive unbeschränkte StPfl, sog Grenzpendlerbesteuerung). Zur fiktiven unbeschränkten StPfl von EU- und EWR-Familienangehörigen s Erläut zu § 1a (Göckel).
Rn. 14
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
Der beschränkten StPfl gemäß § 1 Abs 4 EStG unterliegen natürliche Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht unter die Vorschriften des § 1 Abs 2 o 3 EStG oder des § 1a EStG einzugruppieren sind. Die StPfl beschränkt sich bei diesen Personen auf ihre inländischen Einkünfte iSv § 49 EStG, wie zB aus KapVerm (§ 20 EStG), aus VuV (§ 21 EStG) etc (Territorialitätsprinzip). Bei der Besteuerung und Erhebung gelten zahlreiche Sondervorschriften. Für bestimmte Berufsgruppen, wie zB Künstler oder Sportler sind besondere Verfahren (§§ 50, 50a EStG) anzuwenden.
Ein Sonderfall der beschränkten EStPfl ist in § 2 Abs 1 AStG geregelt. Hiervon werden diejenigen deutschen StPfl erfasst, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten EStPfl insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt estpfl waren und bei wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland in ein niedrig besteuertes Land verziehen (Wegzugsbesteuerung). Solche Personen unterliegen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte StPfl geendet hat, über die beschränkte StPfl nach § 1 Abs 4 EStG hinaus mit allen Einkünften iSd § 2 Abs 1 S 1 Hs 1 EStG, die bei unbeschränkter EStPfl nicht ausländische Einkünfte iSd § 34d EStG sind, der beschränkten EStPfl (erweiterte beschränkte EStPfl).
Wegen § 5 AStG lässt sich die erweiterte beschränkte StPfl auch nicht durch Einschaltung einer ausländischen Zwischengesellschaft umgehen.