Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
Rn. 282
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Mit dem JStG 2010 ist in § 10 Abs 1 Nr 3 S 4 EStG eine Sonderregelung für die Behandlung von Vorauszahlungen von Beiträgen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a o b EStG eingefügt worden, um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden (vgl BT-Drucks 17/3549, 20). Die Neuregelung gilt erstmals für den VZ 2011, § 52 Abs 24 S 4 EStG. Die Regelung schränkt das Abflussprinzip (§ 11 Abs 2 EStG) ein, das auch iRd SA-Abzugs gilt. Vorauszahlungen sind nach § 10 Abs 1 Nr 3 S 4 EStG in dem VZ zu berücksichtigen, für den sie geleistet wurden, wenn sie in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den VZ entfallenden Beiträge überschreiten. Für den nicht übersteigenden Teil der Beiträge verbleibt es beim Abflussprinzip gemäß § 11 Abs 2 S 1 EStG, wobei § 11 Abs 2 S 2 EStG iVm § 11 Abs 1 S 2 EStG unberührt bleibt (Grün, NWB 2013, 2914). Die Sonderregelung des § 10 Abs 1 Nr 3 S 4 EStG für die Behandlung von Vorauszahlungen gilt allerdings nicht, wenn die Vorauszahlungen der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahres dienen. In diesem Fall verbleibt es in jedem Fall beim Abflussprinzip des § 11 Abs 2 EStG.
Für die zeitliche Zuordnung der Beiträge iRd § 10 Abs 1 Nr 3 S 4 EStG sind zwei Vergleichsgrößen zu bilden:
- das Zweieinhalbfache der auf den VZ entfallenden Beiträge (zulässiges Vorauszahlungsvolumen) und
- die Summe der für nach Ablauf des VZ beginnende Beitragsjahre geleisteten Beiträge (Summe der geleisteten Beitragsvorauszahlungen).
Zur Ermittlung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens sind die für den VZ vertraglich geschuldeten Beiträge iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a und b EStG festzuhalten. Nicht maßgebend sind die tatsächlich gezahlten Beiträge (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 139). Steuerfreie Zuschüsse und Beitragserstattungen bleiben bei der Ermittlung der geschuldeten Beiträge außer Betracht (BMF BStBl I 2013, 1087 Tz 131).
Werden für den VZ keine eigenen Beiträge geschuldet, beträgt das zulässige Vorauszahlungsvolumen 0 EUR, wie zB bei einem Kind, das in einer Familienversicherung mitversichert ist (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 141).
In die Summe der geleisteten Beitragsvorauszahlungen sind alle im VZ abgeflossenen Beiträge iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a u b EStG einzubeziehen, die für nach dem VZ beginnende Beitragsjahre geleistet werden. Dies gilt allerdings nicht für Beiträge, die zwar im VZ abgeflossen sind, aber wegen § 11 Abs 2 S 2 EStG dem folgenden VZ zuzurechnen sind (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 145; Grün, NWB 2013, 2914).