Rn. 18
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Die Neuregelung in § 10a Abs 1a EStG – durch das JStG 2022 (BGBl I 2022 v 20.12.2022, 2294) eingefügt – vereinfacht das Riester-Verfahren bei Personen, die wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern dem förderberechtigten Personenkreis angehören. Zum begünstigten Personenkreis gehören ua pflichtversicherte Personen in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Riester-Förderung von Kindererziehenden ist somit das Bestehen einer solchen Versicherungspflicht. In der Zeit, für die Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, gelten Personen als pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Verfahren zur Feststellung von Kindererziehungszeiten durch die gesetzlichen Rentenversicherungsträger und das Zulageverfahren sind zeitlich nicht synchronisiert. Kindererziehungszeiten können auch noch während des Rentenantragsverfahrens beim Rentenversicherungsträger geltend gemacht werden, im Zulageverfahren müssen die Voraussetzungen – insb das Vorliegen der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Förderberechtigung – bereits im jeweiligen Beitragsjahr (§ 88 EStG) vorliegen.
Folge dieser Regelung ist, dass derjenige, dem Kindererziehungszeiten nach den §§ 3 und 56 SGB VI anzurechnen sind, beim zuständigen gesetzlichen Rentenversicherungsträger jährlich einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten stellen müsste. Das unterbleibt in vielen Fällen und wirkt für viele Anleger wie ein bürokratisches Hemmnis.
Daher wird in § 10a Abs 1a EStG nF normiert, dass StPfl, die Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nur auf Grund eines fehlenden oder eines noch nicht beschiedenen Antrags bislang nicht angerechnet bekommen haben, einem Pflichtversicherten zunächst gleichstehen.
Der Zulageberechtigte muss die Kinderzulage für ein Kind, für das gegenüber dem StPfl oder seinem Ehegatten/Lebenspartner Kindergeld festgesetzt worden ist, bei seinem Anbieter beantragen; das Kind darf im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die zeitliche Begrenzung – die Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes – knüpft an § 56 SGB VI an, da Kindererziehungszeiten idR für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat des Kindes gewährt werden.
Der StPfl ist in einem zweiten Schritt – ebenfalls spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des maßgebenden Kindes – verpflichtet, die Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Werden die Kindererziehungszeiten – beispielsweise auf Grund eines Ausschlussgrundes – vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung.
Bei Kindern, die am 01.01. eines Jahres geboren sind, muss von § 10a Abs 1a S 1 EStG abweichend auf die Vollendung des fünften Lebensjahres abgestellt werden, da ein Lebensjahr am vorangehenden Kalendertag, also am 31.12., vollendet wird.
Die Vereinfachung ist zu begrüßen. Dadurch, dass in § 90 Abs 3 S 6 und 7 EStG bestimmt wird, dass ein entsprechend längerer Zeitraum für die Überprüfung dieser Förderberechtigung gilt, wird das vorstehend genannte zeitliche Spannungsfeld zwischen der Prüfung der Zulage einerseits und der möglichen Geltendmachung der Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung andererseits gelöst. Die Neuregelung zielt auf eine Vermeidung der Rückforderung von Zulagen ab. Dies ist nicht nur unter verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten erstrebenswert, sondern gerade auch aus Sicht der Empfänger, bei denen eine sicher geglaubte steuerliche Förderung auf Grund der nachträglichen Feststellung des Nichtvorliegens der Fördervoraussetzungen wieder rückgängig gemacht werden muss, zu begrüßen.
Im Weiteren ist dieser unbürokratische Ansatz für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung effizient und effektiv.