Rn. 146
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Gemäß § 50 Abs 4 EStDV kann, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 50 Abs 4 S 1 Nr 1 Buchst a u b EStDV gegeben sind,
- bei (Geld-)Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen oder
- in Fällen von geringer Bedeutung (ab dem VZ 2021 bis zu 300 EUR (in den VZ 2007–20120: 200 EUR; die Vorschrift wurde durch Art 6 Nr 1 JStG 2020 mWv 01.01.2021 geändert (§ 50 Abs 4 S 1 Nr 2 EStDV)
der Zuwendungsnachweis durch einen Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts erbracht werden.
Rn. 147
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Bei Geldzuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen ist für den Verzicht auf die Zuwendungsbestätigung Voraussetzung, dass die Zuwendung innerhalb eines – durch die obersten FinBeh der Länder im Benehmen mit dem BMF – bestimmten Zeitraum auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt bzw überwiesen worden ist (§ 50 Abs 4 S 1 Nr 1 Buchst a EStDV). Einer Zuwendungsbestätigung bedarf es auch dann nicht, wenn die Geldspende "bis zur Einrichtung eines Sonderkontos" auf ein anderes Konto des Zuwendungsempfängers geleistet wird, § 50 Abs 4 S 1 Nr 1b EStDV.
Damit findet die Nachweiserleichterung nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht auf solche Spenden Anwendung, die der Spender – ggf aus Unkenntnis – erst nach Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto des Zuwendungsempfängers leistet, aA Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 47a (Mai 2021): extensive Anwendung auch bei verspäteter Zahlung auf ein anderes Konto.
Bei Spenden, die über ein Treuhandkonto eines Dritten geleistet werden, reicht als Spendennachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Spenders zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Inhabers des Treuhandkontos aus, § 50 Abs 4 S 1 Nr 1 Buchst b EStDV.
Rn. 148
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Aus § 50 Abs 5 EStDV (für Zuwendungen, die dem Empfänger nach dem 31.12.2016 zufließen), ergeben sich die Voraussetzungen für den Nachweis von Geldspenden, die innerhalb des von den obersten FinBeh der Länder im Benehmen mit dem BMF festgelegten Zeitraums zur Hilfe in Katastrophenfällen über ein Treuhandkonto eines Dritten an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerbefreite Körperschaft/Personenvereinigung/Vermögensmasse geleitet wurden. In diesen Fällen genügt als Nachweis die auf den jeweiligen Spender ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, wenn die Spenden vom Treuhandkonto des Dritten an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden und diesem eine Liste mit den einzelnen Spendern und ihrem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben wurde. Zulässige Spendenempfänger sind dabei nach § 50 Abs 5 EStDV inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, inländische öffentliche Dienststellen sowie nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerbefreite Körperschaften/Personenvereinigungen/Vermögensmassen. Dazu, wann die Spenden von dem Treuhandkonto an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet werden müssen, enthält § 50 Abs 5 EStDV keine Regelung, nach zutreffender Auffassung (vgl Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 47c (Mai 2021)) ist eine rasche Weiterleitung höherer Spendensummen durch den Dritten als Inhaber des Treuhandkontos an den Zuwendungsempfänger zu fordern.
Rn. 148a
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
In den VZ 2020 und 2021 galten Nachweiserleichterungen für Zuwendungen
- zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene – befristet für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021 – BMF v 09.04.2020, BStBl I 2020, 498 Abschnitt I; BMF v 19.12.2020, BStBl I 2021, 57 Abschnitt II sowie
- zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Albanien am 26.11.2019 – befristet für den Zeitraum vom 26.11.2019 bis zum 31.12.2020 – BMF v 15.06.2020, BStBl I 2020, 574;
- zur Unterstützung von Betroffenen des Hochwassers Ende Januar und im Februar 2021 – befristet bis zum 30.06.2021 – FinMin Hessen v 09.02.2021, S 1915 A – 026 – II11;
- zur Unterstützung von Betroffenen der Unwetterereignissen im Juli 2021 – befristet bis zum 31.10.2021 – FinMin NRW v 23.07.2021, S 1915–6/48 – V A 3, Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli dieses Jahres; vgl auch FinMin RP v 26.07.2021, S 1915#2018/0001–0401 447, Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli dieses Jahres sowie FinMin Bayern v 26.07.2021, 37 – S 1915–14, Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden in Bayern durch Unwetter mit Hochwasser Ende Juni und im Juli dieses Jahres.
Rn. 149
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
In Fällen geringer Bedeutung...