Rn. 18

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die Minderungen nach den Abs 1 und 2 sind gemäß § 110 Abs 3 S 1 EStG zwingend betragsmäßig begrenzt, da sie die – erhöhten – Höchstbeträge für den Verlustrücktrag (s Rn 9) nicht überschreiten dürfen (dazu auch Korn, DStR2020, 1345, 1348 und Ettlich in Brandis/Heuermann, § 110 EStG Rz 38 (Februar 2023)). Diese Regelung ist folgerichtig und zwingend im Hinblick auf die Zusammenschau der §§ 10d, 110 und 111 EStG. In den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 19/20058, 25) heißt es zu § 110 EStG daher zutreffend:

Zitat

"Damit die Erhöhung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag kurzfristig bereits im Vorauszahlungsverfahren für 2019 berücksichtigt werden kann, werden die Vorauszahlungen auf Antrag des StPfl in Höhe des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 nachträglich herabgesetzt, wenn …"

 

Rn. 18a

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021 (BGBl I 2021, 330; s Rn. 2) sind die Höchstbeträge von 5 000 000 EUR und 10 000 000 EUR jeweils rückwirkend verdoppelt worden. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 10d Abs 1 S 1 EStG. Analog zur Erhöhung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag nach § 10d EStG werden diese auch in der Sondervorschrift des § 110 EStG zur Anpassung von Vorauszahlungen für den VZ 2019 angehoben (BT-Drucks 19/26544, 12). Die Regelung entspricht dem für die Steuerfestsetzung für den VZ 2019 geltenden § 111 Abs 3 EStG.

Die Verdopplung gilt im Übrigen für Ehegatten und Lebenspartner (§ 2 Abs 8 EStG; Heinicke in Schmidt, § 110 EStG Rz 12 (41. Aufl)).

 

Rn. 19

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Gemäß § 110 Abs 3 S 2 EStG findet § 37 Abs 3, 5 und 6 EStG entsprechende Anwendung. Dazu im Einzelnen:

Weitere Analogieregelungen enthält § 110 Abs 3 EStG (zutreffenderweise) nicht: Ein Hinweis auf § 37 Abs 1 EStG ist nicht erforderlich, weil die dort niedergelegten Grundsätze zur Entstehung und Fälligkeit der Vorauszahlungen von der Neuregelung in § 110 EStG nicht tangiert sind und weiterhin uneingeschränkt gelten. Da es um Corona-bedingte Entlastungen der StPfl geht, kommt auch eine Bezugnahme auf die nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs 4 EStG nicht in Betracht.

 

Rn. 20

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

vorläufig frei

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