Rn. 139
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Eine unbedeutende private Mitveranlassung hindert – wie schon nach der früheren Rspr – den vollständigen Abzug der Aufwendungen als BA/WK nicht. Hierbei handelt es sich um eine gewisse Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips für Bagatellfälle. Wenn die betrieblichen oder beruflichen Gründe für die Erbringung der Aufwendungen bei weitem überwiegen und der Veranlassungsbeitrag durch die private Lebensführung ganz in den Hintergrund tritt, ist es aus Gründen der Praktikabilität nicht gerechtfertigt, die Aufwendungen aufzuteilen und einen geringfügigen Abschlag für die ganz untergeordnete private Mitveranlassung vorzunehmen.
Rn. 140
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die fehlende Bedeutung des privaten Veranlassungsbeitrags muss regelmäßig im Wege der wertenden Beurteilung der zugrunde liegenden Motive ermittelt werden. Dies ist beispielsweise zu bejahen, wenn ein Arbeitsmittel im Wesentlichen für die Einkünfteerzielung genutzt wird, auch wenn mit der beruflichen Nutzung zugleich private Interessen befriedigt werden (zB der Flügel einer Dozentin am Konservatorium, BFH VI R 18/86, BStBl II 1989, 356; FG Mchn v 27.05.2009, 9 K 859/08, EFG 2009, 1447: Flügel einer Musiklehrerin) oder wenn eine Dienstleistung wegen einer unmittelbaren betrieblichen oder beruflichen Notwendigkeit in Anspruch genommen wird, auch wenn dies zu einem unvermeidbaren reflexartigen Vorteil für die private Lebensführung führt (zB eine Reise aus unmittelbarem beruflichen Anlass, vgl BFH VI R 2/07, BFH/NV 2008, 1837: Fachkongress; BFH VIII R 32/07, BFH/NV 2010, 1330: Wirtschaftsdelegation).
Rn. 141
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Quantifizierbar ist der ganz geringfügige private Veranlassungsbeitrag bei der Nutzung von WG. Insoweit geht die FinVerw und die Rspr davon aus, dass die Grenze zur Aufteilungsnotwendigkeit regelmäßig noch nicht überschritten ist, wenn der private Nutzungsanteil weniger als 10 % der Gesamtnutzung beträgt (Tz 12 BMF BStBl I 2010, 614; BFH VI R 135/01, BStBl II 2004, 958: etwa 10 % private Nutzung ist unschädlich; BFH VI R 137/83, BStBl II 1987, 262: 15,5 % private Nutzung ist schädlich; vgl auch BFH VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831: Anzahl privater Gäste auf einer Feier). Letztlich kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an.
Rn. 142
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Der StPfl hat die Geringfügigkeit des privaten Nutzungsanteils nachzuweisen. Die allg Lebenserfahrung kann dafür sprechen, dass von einer nicht nur unerheblichen privaten Mitveranlassung auszugehen ist. Zweifel gehen zu Lasten des StPfl.
Rn. 143–144
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
vorläufig frei