Rn. 219
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Die zweite Fallgruppe, die von § 12 Nr 3 EStG mit einem Abzugsverbot belegt ist, betrifft die sonstigen Personensteuern (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 2). Hierbei handelt es sich um Steuern, die zwar nicht das Einkommen besteuern, die aber ebenso wie die Steuern vom Einkommen die persönlichen Verhältnisse des StPfl berücksichtigen (zB durch persönliche Freibeträge). Zu den sonstigen Personensteuern gehören:
Vermögensteuer
Die Vermögensteuer ist eine Personensteuer, weil bei der Steuerfestsetzung persönliche Freibeträge berücksichtigt wurden (BFH VI R 265/67, BStBl II 1969, 650). Die Steuer wird seit dem 01.01.1997 nicht mehr erhoben.
Erbschafts- und Schenkungsteuer
Die Einordnung als Personensteuer beruht auf der Berücksichtigung von persönlichen Freibeträgen und Steuerklassen, die von persönlichen Verhältnissen abhängig sind (BFH X R 63/08, BStBl II 2011, 680; BFH X R 42/97, BFH/NV 2001, 307; BFH VIII R 35/80, BStBl II 1984, 27; FG Mchn v 19.03.2019, 12 K 2574/18).
Das Abzugsverbot für die ErbSt führt zu einer grds Doppelbelastung der Einkünfte mit ESt und ErbSt (vgl BT-Drucks 14/23, 183). Dies ist zwar im Hinblick auf die unterschiedlichen Besteuerungsgegenstände von ESt und ErbSt nicht verfassungswidrig (BFH X R 63/08, BStBl II 2011, 680; vgl auch BFH II R 23/09, BStBl II 2010, 641; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: BVerfG 1 BvR 1432/10, HFR 2015, 695). Der Gesetzgeber hatte dieses Ergebnis aber ursprünglich durch die Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG aF abgemildert. Die Vorschrift wurde jedoch durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) mit Wirkung ab dem VZ 1999 aufgehoben. Erst durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) fügte der Gesetzgeber ab dem VZ 2009 mit § 35b EStG wieder eine Steuerermäßigungsvorschrift ein.
Auch wenn die ErbSt gemäß § 23 ErbStG nach dem Jahreswert von Renten oder wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen erbracht wird, gelten keine anderen Grundsätze (BFH X R 63/08, BStBl II 2011, 680; FG BdW v 27.11.2013, 1 K 1147/13, EFG 2014, 751).
Zur Verfassungsmäßigkeit des Zusammentreffens von ErbSt und KSt vgl BFH I R 50/16, BStBl II 2017, 324.
Rn. 220
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Realsteuern (§ 3 Abs 2 AO: GrSt und GewSt) sind keine Steuern vom Einkommen oder sonstige Personensteuern. Sie sind daher abzugsfähig, wenn sie durch den Betrieb oder den Beruf veranlasst sind. Die Abzugsfähigkeit ergibt sich auch aus § 9 Abs 1 S 3 Nr 2 EStG. Für die GewSt ist aber seit dem VZ 2008 in § 4 Abs 5b EStG geregelt, dass sie nicht abzugsfähig ist (BFH IV R 8/13, BStBl II 2015, 1046: verfassungsgemäß).
Rn. 221
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Grds abzugsfähig sind auch Verkehrssteuern wie GrESt, Kapitalverkehrsteuer und Kfz-Steuer sowie Verbrauchsteuern wie Mineralöl-, Branntwein-, Kaffee- und Tabaksteuer. Maßgeblich für die Abzugsfähigkeit ist der Veranlassungszusammenhang, in dem die Steuer geleistet worden ist.
Rn. 222
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vorläufig frei