Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 53
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Ein Nebenbetrieb liegt grundsätzlich nicht vor, wenn sich die Betätigung als integrierter Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebs darstellt. So ist die Auf- und Weiterzucht sowohl von zugekauften Pflanzen (Zwiebeln, Knollen, Stecklingen, Jungpflanzen, Wildlingen und sonstigen Halbfertigwaren) wie auch von zugekauften Tieren (zB Ferkeln, Jungrindern) iRd Erzeugungsprozesses grundsätzlich landwirtschaftlicher Natur (R 15.5 Abs 5 S 3 EStR 2012). Gleiches gilt auch bei der Aufzucht von sog Kostpflanzen in Baumschulbetrieben (s Rn 16 und H 15.5 EStH 2020 "Baumschulen") sowie bei der Produktion und der Vermarktung von Ziegenkäse, da Ziegenmilch im Gegensatz zu Kuhmilch wegen rascher negativer Veränderungen nicht oder nur in kleinen Mengen marktfähig ist und Absatzwege für Ziegenmilch nicht vorhanden sind (FinMin Bay v 16.10.1999, 34-S 3123–12/6–52 413). Integrierter Bestandteil der Landwirtschaft und nicht Nebenbetrieb ist auch die Veräußerung selbstgewonnener luf Erzeugnisse, soweit diese nicht derart be- und verarbeitet wurden, dass ein Produkt anderer Marktgängigkeit entstanden ist; dies ist noch nicht anzunehmen, wenn zB Kartoffeln geschält und/oder zerkleinert angeboten werden (glA Leingärtner/Kreckl, Kap 12 Rz 5 ff; das entgegenstehende Urteil des BFH v 08.05.2008, BStBl II 2009, 40 ist zur LSt ergangen und hat für den Bereich der Ertragsteuer keine Bedeutung).
Eine marktübliche Abpackung in gängige Handelseinheiten bzw Verpackung – zB in Stoffsäcke bzw Plastikfolien – stellt keine Be- oder Verarbeitung dar (glA Felsmann A 302; aA FinVerw R 15.5 Abs 5 S 4 EStR 2012).
Eine dem Bereich der LuF zuzuordnende Vermarktung liegt auch dann vor, wenn für den Vertrieb der Eigenerzeugnisse ein eigenständiges Handelsgeschäft eingerichtet ist (wie zB ein Einzelhandelsbetrieb bzw Ladengeschäft, wozu auch ein Verkaufsstand auf einem Wochenmarkt rechnet oder ein Großhandelsbetrieb); ohne Bedeutung ist, ob sich das Handelsgeschäft auf der Hofstelle selbst oder davon räumlich getrennt in einer (zB nahegelegenen) Stadt befindet (R 15.5 Abs 6 S 1, 2 EStR 2012).
Ebenfalls iRd Urproduktion (und nicht etwa in einem Nebenbetrieb) erfolgt die unmittelbare Verwertung organischer Abfälle (Ausbringung organischer Abfälle auf eigenen Flächen bzw deren Verfütterung an eigene Tierbestände des selbstbewirtschafteten luf Betriebs), der Absatz eigener Erzeugnisse in Verbindung mit Dienstleistungen (zB Grabpflege), der Absatz selbsterzeugter Getränke in Verbindung mit besonderen Dienstleistungen (weil es sich hierbei nach Auffassung der FinVerw lediglich um eine besondere Form der Vermarktung handeln soll) sowie die Verwendung von WG für andere Betriebe bzw die Erbringung von reinen Dienstleistungen ohne gleichzeitige Verwendung von WG des Betriebs wie auch die Energieerzeugung durch Wind-, Solar- bzw Wasserkraft, unter der Voraussetzung, dass vorstehende Betätigungen überhaupt der LuF zugerechnet werden können.