Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 283
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Als Gewinn im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht ist eine Vermögensmehrung zu verstehen, die sich in einer nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten BV-Mehrung oder in einem sonstigen allg wirtschaftlichen Vorteil zeigen kann (BFH v 25.06.1984, BStBl II 1984, 751 unter C.4.2.a.), wobei eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen nicht als solcher allg wirtschaftlicher Vorteil zu werten ist (§ 15 Abs 2 S 2 EStG). Erforderlich (und auch ausreichend) ist danach das Streben nach einer Mehrung des BV in Form eines "Totalgewinns", der in der Zeit zwischen Gründung und Veräußerung/Aufgabe des Betriebs erzielt werden kann.
Rn. 283a
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den (in der Vergangenheit) erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn/-verlust zusammen; dh, dass über die Gesamtentwicklung des Betriebs Periodengewinne erwirtschaftbar sein müssen, die nicht nur angefallene Anfangsverluste ausgleichen, sondern darüber hinaus zu einer echten Mehrung des BV führen.
Beurteilungszeitraum ist danach bei neu eröffneten Betrieben die gesamte Lebensdauer des Unternehmens von der Gründung bis zur voraussehbaren Aufgabe oder Veräußerung.
Bringt ein luf Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine PersGes zu Buchwerten nach § 24 UmwStG ein, so ist der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht des Einzelunternehmens der Zeitraum von der Gründung bis zu dessen Einbringung in die PersGes (BFH v 13.12.2023, VI R 3/22, BFH/NV 2024, 867). Hinsichtlich der PersGes ist deren Gewinnerzielungsabsicht nach der Einbringung nicht nach den Grundsätzen der Neugründung eines Unternehmens zu beurteilen und die vor der Einbringung erzielten Verluste des Einzelunternehmens sind bei der Totalgewinnprognose der PersGes mit zu berücksichtigen (BFH v 11.02.2003, VIII R 13/01, BFH/NV 2023, 1298).
Dieser Grundsatz, dass Beurteilungszeitraum bei neu eröffneten Betrieben die gesamte Lebensdauer des Unternehmens von der Gründung bis zur voraussehbaren Aufgabe oder Veräußerung ist, gilt aber nicht für Betriebe, die nach langjähriger Gewinnerzielung in die Verlustzone geraten; in diesen Fällen beschränkt sich der Beurteilungszeitraum ausschließlich auf die verbleibenden Jahre. Demzufolge sind in der Vergangenheit erzielte Gewinne für die jährlich neu anzustellende Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht bei der notwendigerweise in die Zukunft gerichteten Totalgewinnprognose ohne Bedeutung (BFH v 26.04.2004, BStBl II 2004, 455).
Diese für einen Freiberufler (der seine Praxis allein deswegen mit nur wenigen Patienten fortgeführt hat, um seine Ehefrau und Tochter weiter beschäftigen und so deren sozialversicherungsrechtlichen Status als ArbN aufrechterhalten zu können) ergangene BFH-Entscheidung kann mE auf den Bereich der LuF nicht übertragen werden, weil ein dem BFH-Urt vergleichbarer Sachverhalt dort regelmäßig nicht vorkommen wird. Keinesfalls kann aus dieser Entscheidung jedoch hergeleitet werden, dass kurz vor Betriebsveräußerung bzw -aufgabe eintretende Verluste nicht mehr anerkannt werden, wenn davor über viele Jahre Gewinne erzielt worden sind. Wenngleich eine betragsmäßige Mindestgröße, insb eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals, für den angestrebten Totalgewinn nicht notwendig ist, muss es sich bei diesem noch wenigstens um einen Betrag handeln, der wirtschaftlich ins Gewicht fällt (BFH v 26.06.1985, BStBl II 1985, 549 bzgl der Mindestgröße eines Forstbetriebs); allein die Absicht der Kostendeckung, wobei zur Kostendeckung neben der Erwirtschaftung der laufenden Kosten auch die Erhaltung des der Betätigung dienenden Vermögens gehört (BFH v 15.12.1976, BStBl II 1977, 250), reicht nicht aus (BFH v 18.05.1995, BStBl II 1995, 718).
Rn. 283b
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Grundsätzlich können in die Totalgewinnprognose nur diejenigen Gewinne einbezogen werden, die dem jeweiligen Betriebsinhaber in seiner Person zuzurechnen sind. Abweichend hiervon sind allerdings beim Pächter oder Vorbehaltsnießbraucher die beim Verpächter oder Nießbrauchsverpflichteten vorhandenen stillen Reserven einzubeziehen, sofern das Pacht- bzw Nießbrauchsverhältnis Vorstufe einer späteren Hofübergabe oder Aufgabe des Nießbrauchsverhältnisses ist (s Rn 282a).
Rn. 283c
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
In die Totalgewinnprognose sind Verluste früherer Wj auch dann mit einzubeziehen, wenn sie wegen angenommener Liebhaberei rechtskräftig nicht anerkannt worden sind (BFH v 30.08.2007, BFH/NV 2008, 759).