Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 29
Stand: EL 126 – ET: 02/2018
Maßgebend als Vergleichsfläche ist diejenige Fläche, die vom Inhaber (bzw. bei Mitunternehmerschaft den Inhabern) des Betriebs regelmäßig landw genutzt wird, wobei bei deren Berechnung der letzte angefangene nicht als voller Hektar zu berücksichtigen ist (BFH v 13.07.1989, BStBl II 1989, 1036). In die maßgebende Vergleichsfläche einzubeziehen sind demnach alle Flächen, die dem Betriebsinhaber entweder als Eigentümer o als sonstiger Nutzungsberechtigter (im Rahmen eines steuerlich anerkannten Pacht- sowie unentgeltlich vereinbarten Nutzungsverhältnisses o aufgrund Nießbrauchs usw) zuzurechnen sind u die auch von ihm tatsächlich selbst bewirtschaftet werden (dazu gehören auch im Lohnverfahren durch Dritte für den Landwirt bewirtschaftete Flächen), während ihm gehörige, aber anderen zur dauerhaften Nutzung überlassene Flächen abzusetzen sind. Darüber hinaus kommen als Futtergrundlage auch diejenigen Flächen in Betracht, an denen der LuF ein Futtergewinnungsrecht (§§ 953ff BGB) hat, ohne gleichzeitig formell Nutzungsberechtigter dieser Flächen zu sein (BFH v 26.06.2002, BStBl II 2003, 13), wie dies zB der Fall ist, wenn von einem Gesellschafter auf seinen Namen gepachtete Flächen der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden.
Werden Flächen im Laufe des Wj zugepachtet bzw zur Nutzung an Dritte abgegeben, ist dies bei Berechnung der maßgebenden Fläche unmittelbar u nicht erst ab Beginn des darauf folgenden Wj zu berücksichtigen (glA Kulosa in Schmidt, § 13 EStG Rz 37), wenngleich dieser Frage wegen des dreijährigen Beobachtungszeitraums praktisch keine große Bedeutung zukommt.
Flächen, welche im Rahmen öff Förderungsprogramme stillgelegt werden, sind gleichwohl als Flächengrundlage für die Tierbestände zu berücksichtigen, denn die Stilllegungsaktionen dienen der Verringerung der Erzeugung von Marktordnungsprodukten u nicht der Einschränkung der tierischen Veredelung (R 13.2 Abs 3 S 1 EStR 2012).
Brachflächen sowie Flächen, die als Feucht- o Trockenbiotope genutzt werden, sind ebenfalls in die Vergleichsfläche einzubeziehen, es sei denn, sie wären überhaupt nicht mehr landw nutzbar.
Eine weitere Einschränkung ergibt sich daraus, dass nur Flächen berücksichtigt werden können, welche zu dem (tierhaltenden) Betrieb des Landwirts gehören. Was als Betrieb iSd § 13 EStG zu verstehen ist, ergibt sich mangels eigener Definition im ESt-Recht durch Rückgriff auf das BewG (im Einzelnen s Rn 7).).
Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind zB weiter entfernt liegende Produktionsstätten, wie Flächen bzw Viehställe mit gesonderter Tierhaltung, nur dann einzubeziehen, wenn zwischen den verschiedenen Produktionsstätten ein nicht nur untergeordneter Leistungsaustausch stattfindet u sie somit organisatorisch u wirtschaftlich miteinander verzahnt sind. Bei dieser Betrachtungsweise ist auch dem zunehmenden Strukturwandel innerhalb der Landwirtschaft – weg vom Leitbild des arrondierten Hofes mit eingebundener Tierhaltung hin zu spezialisierten Bewirtschaftungsformen – Rechnung zu tragen (FG Nds v 20.01.1999, EFG 1999, 825; FG Münster v 11.05.1999, EFG 1999, 954). Eine feste Grenze für die höchstzulässige Entfernung (wie etwa in § 51a Abs 1 S 1 Nr 3 BewG bzgl der gemeinschaftlichen Tierhaltung) gibt es nicht, sodass weder eine über 10 km (wegen dieser Grenze vgl BFH v 27.10.1983, BStBl II 1984, 364) noch im Einzelfall auch über 40 km hinausgehende Entfernung allein das Gesamtbild eines einheitlichen Betriebs hindern (BFH v 10.04.1997, BFH/NV 1997, 749). Wenngleich es also grundsätzlich keine Höchstgrenze gibt, werden doch ab einer Entfernung von 80 km besonders strenge Anforderungen an die Intensität der Verknüpfung der Betriebsteile zu stellen sein. Liegen die landw Grundstücke mehr als 100 km vom Stammbetrieb entfernt, wird grundsätzlich von keinem einheitlichen luf Betrieb mehr ausgegangen werden können (BFH v 19.07.2011, BStBl II 2012, 93).
Bei der Prüfung, ob die landw Tierhaltungsgrenze überschritten ist, sind auch im Ausl belegene Flächen einzubeziehen, sofern die vorstehend genannte absolute Entfernungsgrenze von 100 km nicht überschritten ist, weil sich ein einheitlicher Betrieb der LuF grenzüberschreitend sowohl auf das Inl wie Ausl erstrecken kann (s Rn 3c).