Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 156
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Vermietet ein Landwirt eine Wiese als Parkplatz und übernimmt er hierbei auch Dienstleistungen wie die Überwachung des Parkplatzes und die Einhebung der Parkgebühren, stellt diese (einheitliche) Betätigung grundsätzlich eine gewerbliche dar; eine Einbeziehung der vereinnahmten Parkgebühren in den landwirtschaftlichen Bereich wird nur dann noch (aus Vereinfachungsgründen) möglich sein, wenn die Nutzung der zum luf BV gehörenden Flächen nur für kurze Zeiträume neben einer landwirtschaftlichen Nutzung stattfindet (wie zB die Überlassung einer Wiese außerhalb der Vegetationsperiode als Parkplatz während eines Volksfestes); wegen der Folgerungen, die sich aus der miet- und pachtweisen Überlassung von luf Flächen zur dauerhaften Ausübung von Sportzwecken (zB zum Zwecke der Errichtung eines Golfplatzes) ergeben s FM Bayern v 11.11.1986, ESt-Kartei OFD München, § 13, Karte 21.1.4, sowie Kastl, Inf 1989, 25.
Betreibt ein Landwirt auf bisher landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden einen Campingplatz selbst, in dem er über die Vermietung der einzelnen Plätze für das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen hinaus wesentliche Nebenleistungen erbringt, wie die Zurverfügungstellung sanitärer Anlagen und ihrer Reinigung, die Stromversorgung, Instandhaltung, Pflege und Überwachung des Platzes, so ist er insoweit gewerblich tätig, und dies auch dann, wenn die Benutzer überwiegend Dauercamper sind (BFH v 06.10.1982, BStBl II 1983, 80; BFH v 27.01.1983, BStBl II 1983, 426).
Vermietet der LuF leer stehende Wirtschaftsgebäude für Lagerhaltungszwecke, stellen die daraus erzielten Einnahmen regelmäßig solche aus LuF dar, außer es würde sich hierdurch dauerhaft das Gesamtbild der Verhältnisse zugunsten einer Vermögensnutzung verschieben (BFH v 10.12.1964, BStBl III 1965, 377 iVm BFH v 19.01.1982, BStBl II 1982, 526); in diesem Falle wären die der Lagerhaltung dienenden Räumlichkeiten unter Aufdeckung der stillen Reserven in das PV zu überführen. Vermietet er dagegen nicht nur lediglich die Räumlichkeiten, sondern wird er iS eines Lagerhalters nach § 416 HGB tätig (trägt er also das Einlagerungsrisiko), begründet er damit eine gewerbliche Tätigkeit, zu deren BV dann auch die der Lagerhaltung dienenden Räumlichkeiten zählen.
Stellt der Landwirt seinen Betrieb bzw Teile davon (zB ungenutzte Scheunen usw) wie auch das zu eigenen Wohnzwecken genutzte (und noch im BV befindliche) Schloss bzw Gutshaus für Filmaufnahmen bzw zur Abhaltung von Konzerten zur Verfügung, gehören die daraus erzielten Einkünfte mE noch zu denjenigen aus LuF, sofern er selbst keine weiteren (Dienst-)Leistungen, wie zB die Bewirtung von Gästen, erbringt. Sollte die Vermietung von Räumlichkeiten, zB für Konzerte, allerdings ständig wiederkehrend erfolgen, wird zu prüfen sein, ob insoweit nicht eine gewerbliche Betätigung vorliegt (R 15.7 Abs 2 EStR 2012).