Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 157
Stand: EL 62 – ET: 06/2004
Vielfach erwerben mehrere LuF gemeinsam (im Rahmen einer GbR) Maschinen und/oder Fahrzeuge, deren Anschaffung für einen Betrieb unwirtschaftlich wäre, und erbringen damit Transport- bzw sonstige Maschinenleistungen; Mitglied einer solchen Maschinen- bzw Transportgemeinschaft kann auch ein Betrieb sein, der kraft Rechtsform nur gewerbliche Einkünfte haben kann (zB eine LPG bzw deren Rechtsnachfolgerin wie eine GmbH oder Genossenschaft), wenn der Einsatz der Geräte für deren landw Betrieb erfolgt (Sächs FM v 06.07.1992, DB 1992, 1654). Unabhängig von der Frage, wie die Eigentumsverhältnisse im Einzelnen gestaltet sind (in Form von Bruchteils- oder Gesamthandseigentum), ist vorweg die Frage zu prüfen, ob die jeweilige Gemeinschaft als Mitunternehmerschaft Einkünfte erzielt, ob also die Maschine Gegenstand gemeinschaftlicher Einkunftserzielung ist (BFH v 14.04.1972, BStBl II 1972, 599). Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Transport- bzw Maschinenleistungen jeweils nur für die Mitglieder bzw in deren Betrieben erbracht werden, die Gemeinschaft somit lediglich kostendeckend, also ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig ist, und die Kosten nach Köpfen oder dem Grad der Nutzung entsprechend geteilt werden (BFH v 06.02.1986, BStBl II 1986, 666 für den Fall einer Erschließungsgesellschaft; v 24.11.1988, BFH/NV 1989, 438 für den Fall einer Interessengemeinschaft; BFH v 22.12.1993, BStBl II 1994, 352 für ein zahntechnisches Labor; BMF v 14.19.2003, BStBl I 2003, 170 Tz 2für die – insoweit vergleichbare – Übernahme von Laborleistungen durch eine Laborgemeinschaft). Da die Beteiligten in diesen Fällen weder Gewinnerzielungsabsicht noch eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr haben, besteht keine Mitunternehmerschaft, sondern bei jedem Beteiligten ist sein Investitionsanteil ebenso wie ein entsprechender Anteil an einer möglichen Fremdfinanzierung unmittelbar in dessen BV (Bilanz) auszuweisen; AfA kann dementsprechend von jedem Beteiligten bezogen auf seinen Anteil in Anspruch genommen werden. Die anteilig getragenen laufenden Kosten sind BA im jeweiligen Einzelbetrieb, entweder in der Form, dass diese vom Mitglied selbst getragen werden, oder über den Weg einer Kostenumlage, falls diese von der Gemeinschaft getragen worden sind.
Soweit ein Gemeinschafter innerhalb seines luf Betriebs auch gewerbliche Dienstleistungen erbringt, bleibt dies für die Gemeinschaft selbst unbeachtlich, solange der jeweilige Gemeinschafter damit im Rahmen seines Betriebs nicht die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet (Wendt, FR 1996, 265). Unschädlich ist es auch, wenn nicht die Beteiligten selbst das gemeinsam angeschaffte Übernahme nutzen, sondern die Gemeinschaft Leistungen an die Beteiligten erbringt und dafür lediglich ein kostendeckendes Entgelt erhält; soweit in diesem Fall einem Beteiligten für seine Fahr- bzw Maschinenführertätigkeit Vergütungen zufließen, sind diese bei ihm als Einkünfte in seiner LuF zu erfassen, da § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht der PerGes nicht zum Zuge kommt. Gewerbliche Einkünfte erzielt die Gemeinschaft jedoch dann, wenn sie auch gegenüber Dritten tätig wird, weil sie dann am allg wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (OFD Nbg v 06.08.1991, StEK EStG § 13 Nr 552). Sie können nur dann im Billigkeitswege als unschädlich angesehen werden, wenn die Fremdleistungen in Härtefällen (zB Ausfall der Arbeitskraft des Nichtmitglieds durch Unfall oder Krankheit bzw Zerstörung von Maschinen oder Beförderungsmitteln des Nichtmitglieds) gegen reinen Kostenersatz und insoweit ohne Gewinnerzielungsabsicht erbracht werden; soweit früher (bis einschl Wj 1990/1991) ein Einsatz bei einem Nichtmitglied dann noch unschädlich war, wenn dieser Einsatz nicht mehr als 10 vH der Gesamtnutzung innerhalb der Gemeinschaft überstieg, kann hieran nicht mehr festgehalten werden (OFD Han v 09.07.1991).
Wenngleich für die vorstehend aufgeführten Maschinen- bzw Transportgemeinschaften an sich grundsätzlich nach § 180 Abs 2 AO iVm § 1 Abs 1 Nr 1 der dazu ergangenen VO eine gesonderte Feststellung durchzuführen wäre, wird in der Praxis davon Abstand genommen, wenn es der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens dient (AEAo u § 180 AO, Nr 4).