Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 95
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Geht ein luf Betrieb während eines laufenden Wj im Ganzen – (teil-)entgeltlich wie unentgeltlich – zur Bewirtschaftung als Eigentümer, Miteigentümer, Nutzungsberechtigter oder durch Umwandlung auf einen Rechtsnachfolger über, hat dieser gemäß § 13a Abs 1 S 3 EStG für den restlichen Teil des laufenden (Rumpf-)Wj den Gewinn weiterhin nach der vom Rechtsvorgänger gewählten Gewinnermittlungsart zu ermitteln; insoweit kommt es zu einer Übernahme der Bindungsfrist des Rechtsvorgängers. Betroffen von dieser Regelung sind letztendlich nur diejenigen Betriebsübernehmer, deren Vorgänger aufgrund eines Antrags von einer an sich gebotenen Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zu einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 bzw Abs 3 EStG freiwillig übergegangen sind; war der vorherige Bewirtschafter nämlich zur Buchführung gemäß § 141 AO verpflichtet, geht diese gemäß § 141 Abs 3 AO bereits von Gesetzes wegen auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt.
Ziel der Regelung ist, dass für ein (volles) Wj der Gewinn einheitlich nach der gleichen Gewinnermittlungsart ermittelt wird, unabhängig davon, wem der Gewinn letztendlich zuzurechnen ist. Da die Regelung nur für den verbleibenden Teil des Wj gilt, hat der Betriebsübernehmer – bei Vorliegen sämtlicher Zugangsvoraussetzungen – ab Beginn des nächsten Wj seinen Gewinn wieder zwingend nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, es sei denn, er stellt wiederum rechtzeitig einen Antrag nach § 13a Abs 2 EStG auf freiwillige anderweitige Gewinnermittlung.
Rn. 96
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Die Regelung wurde für erforderlich gehalten, weil nach bisheriger Rechtslage ein Übernehmer eines luf Betriebs im Ganzen nicht an das vom bisherigen Betriebsinhaber ausgeübte Wahlrecht auf anderweitige Gewinnermittlung nach § 13a Abs 2 EStG gebunden war, mit der Folge, dass der Übernehmer sofort ab Betriebsübergang seinen Gewinn (wieder) nach § 13a EStG ermitteln konnte. Daran ändert sich auch grds durch die Neuregelung in § 13a Abs 1 S 3 EStG nichts, sofern die Übernahme des luf Betriebs zu Beginn eines Wj erfolgt; nur den Fall, dass die Übernahme während eines laufenden Wj erfolgt, greift die Neuregelung.
Beispiel:
Landwirt Huber bewirtschaftet 19 ha LN, so dass er an sich seinen Gewinn zwingend nach § 13a EStG ermitteln muss. Er hat erstmals für das Wj 01/02 beantragt, seinen Gewinn durch EÜR zu ermitteln. Hieran ist er grundsätzlich für vier Wj (= bis einschl Wj 04/05) gebunden. Zum 01.01.03 übergibt Huber seinen Betrieb den Sohn Karl.
Der Gewinn für die Rumpf-Wj 01.07.02–31.12.02 sowie vom 01.01.03–30.06.03 ist von beiden Betriebsinhabern jeweils durch EÜR zu ermitteln. Sohn Karl kann aber ohne Einhaltung des Vierjahreszeitraums ab Wj 03/04 seinen Gewinn wieder nach § 13a EStG ermitteln.
Rn. 97
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
§ 13a Abs 1 S 3 EStG setzt – vergleichbar § 141 Abs 3 AO – voraus, dass der luf Betrieb im Ganzen auf den Übernehmer übergeht. Ist dies nicht der Fall, weil sich der Übergeber zB den forstwirtschaftlichen Betriebsteil zurückbehält, läuft die Vorschrift ins Leere; der Übernehmer ist danach sofort ab Betriebsübergang (wieder) zu einer Gewinnermittlung nach § 13a EStG verpflichtet (sofern die Voraussetzungen des § 13a Abs 1 S 1 EStG bei ihm sämtlich vorliegen). Entsprechendes gilt auch im Fall einer Realteilung, weil auch hier nicht der gesamte Betrieb auf einen Realteiler übergeht (aA Kanzler in H/H/R, § 13a EStG Rz 26, Dezember 2020).
Rn. 98–99
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
vorläufig frei