Rn. 315a
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Es bestanden bis zum Abschluss des Revisionsverfahren I R 72/16 zu FG Köln v 31.8.2016, 10 K 3550/14, EFG 2016, 1997 betreffend einen Outboundfall Zweifel, ob die Betriebsaufspaltungsgrundsätze auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Anwendung finden, obwohl es das "Rechtsinstitut" der Betriebsaufspaltung bis dahin schon seit rd 75 Jahren gab: s Rn 303. Zu diesem Revisionsverfahren hatte der BFH mit Beschluss v 16.01.2019 das BMF zum Verfahrensbeitritt und zur Stellungnahme dazu aufgefordert, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsaufspaltung über die Grenze nach Auffassung der FinVerw in DBA-Fällen und Nicht-DBA-Fällen einschlägig sein soll und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben.
Der BFH beschloss im Verfahren I R 72/16 v 16.01.2019 (BFH BFH/NV 2019, 350) zunächst, den BMF aufzufordern, dem Verfahren beizutreten und zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
- Sind die Grundsätze der Betriebsaufspaltung in grenzüberschreitenden Sachverhalten nur dann anzuwenden, wenn es zu einer Schmälerung des inländischen Steueraufkommens kommt?
- Welche Folgerungen ergeben sich hieraus für Nicht-DBA-Fälle sowie dann, wenn ein DBA besteht? Welche weiteren Folgerungen sind in den vorstehend bezeichneten Varianten jeweils für Inbound- bzw Outbound-Konstellationen und nach Art und Belegenheit der jeweils überlassenen WG zu ziehen?
Mit Urt BFH v 17.11.2020, I R 72/16, BStBl II 2021, 484 hat der BFH dann entschieden, dass die "dogmatisch verselbstständigten" (Rz 27 des Urt) Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch dann zur Anwendung kommen, wenn ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegenes Grundstück an eine ausländische Betriebs-KapGes verpachtet (Outboundfall, s nachfolgend). Das "Rechtsinstitut" der gewerblichen Betriebsaufspaltung wird nunmehr ausschließlich (Paradigmenwechsel des I. Senats, s Rn 303) mit dem Vorliegen einer "originär gewerblichen Tätigkeit des Besitzunternehmens" iSv § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 begründet bzw bei einer gemeinnützigen vermögensverwaltenden Stiftung mit dem Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gem § 14 S 1 AO (mwN).
Auf Basis dieser verselbstständigten dogmatischen Grundlage gibt es lt BFH keinen sachlichen Grund, bei der Qualifikation der Einkünfte des Besitzunternehmens danach zu differenzieren, ob sich das verpachtete Geschäftsgrundstück aus Sicht des Besitzunternehmens vor oder hinter der Landesgrenze befindet.