Rn. 1
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Aufgabe des § 15 EStG ist es, die lfd Einkünfte aus Gewerbebetrieb einschließlich (gewerblicher) Tierzucht u Tierhaltung u gewerblicher Bodenbewirtschaftung abzugrenzen gegenüber Einkünften aus anderen Einkunftsarten (BFH v 11.03.1992, BStBl II 1992, 798 zu 3.a.) der Entscheidungsgründe).
Darüber hinaus wird in § 15 EStG geregelt die Besteuerung
- der Einkünfte (Gewinnanteile u Vergütungen) der Gesellschafter einer PersGes, die selbst nur partielles Steuersubjekt hinsichtlich der Einkünftequalifikation u der Gewinnerzielung ist (s Rn 12a -12b) sowie
- der Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA (s Rn 116).
§ 15 EStG wird ergänzt durch die §§ 16,17 EStG betreffend die Gewinne aus der Veräußerung
- eines Gewerbebetriebs o
- der gesamten Beteiligung an einer PersGes bzw des persönlich haftende Gesellschafter an einer KGaA sowie
- einer Beteiligung von mindestens 1 % an einer KapGes,
die gleichfalls zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören.
§ 15 EStG hat schließlich auch unmittelbar Bedeutung für die Feststellung des gewstpfl Gewinns: s Rn 1c.
A. Die Entstehungsgeschichte des § 15 EStG
Schrifttum: s Schrifttum vor Rn 12a.
1. § 15 Abs 1 EStG
Rn. 1a
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
§ 15 Abs 1 EStG hat seinen Ursprung in § 7 EStG 1920.
Zuvor sprach das EStG 1891 noch von der "stpfl Erwerbsgesellschaft", besteuerte jedoch tatsächlich nicht die Gesellschaft als solche, sondern nur die einzelnen Gesellschafter.
In § 13 Abs 2 Nr 2 des Preußischen EStG v 19.06.1906 hieß es bereits: "Der von einer nicht nach § 1 Nr 4 bis 6 stpfl Erwerbsgesellschaft erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Teilhabern nach Maßgabe ihres Anteils zuzurechnen."
§ 7 EStG 1920 machte den stpfl Gesellschafter vom "Teilhaber" zum "Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs". Zudem weitete § 7 Nr 3 EStG 1920 den Bereich gewerblicher Einkünfte aus PersGes aus, indem es Vergütungen für Mühewaltungen der Gesellschafter und nicht nur, wie bisher, erfolgsabhängige Vergütungen mit einbezog. § 7 EStG 1920 umfasste gemäß
- Nr 1: die Einnahmen aus gewerblichen Unternehmen
- Nr 2: die Vergütungen (Tantiemen) sowie die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA, welche auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen entfallen
- Nr 3: bei Gesellschaftern ihren Anteil am Geschäftsgewinn zzgl etwaiger besonderer Vergütungen für Mühewaltungen im Interesse der Gesellschaft für deren Rechnung.
§ 29 EStG 1925 hat die Nr 2 und Nr 3 beibehalten, Nr 1 redaktionell geändert.
Das EStG 1934 brachte weitgehend die heutige Fassung des § 15 Abs 1 EStG
Die amtliche Begründung zu § 15 EStG 1934 (RStBl 1935, 42) führt aus:
Zitat
§ 15 entspricht der bisherigen Regelung ohne wesentliche sachliche Änderungen. Die ausdrückliche Einbeziehung der aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung herrührenden Einkünfte in die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Einbeziehung der Vergütungen an Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von WG ist durch die Rücksichtnahme auf das kommende reichsrechtliche Gewerbesteuergesetz veranlasst. Die aufgrund des § 15 getroffenen Ermittlungen sollen unmittelbar für die Feststellung des gewerbesteuerpflichtigen Gewinns verwendet werden.
Der Begriff des Gewerbebetriebs bzw gewerblichen Unternehmens in § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG wurde erstmals definiert durch das StEntlG 1984, BStBl I 1984, 14: nachfolgend s Rn 1c u im Einzelnen s Rn 117ff.
Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BStBl I 1999, 304 wurde Abs 1 S 3 eingefügt. Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung desStPfl oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt – wie schon zuvor nach der Übergangsregelung in § 52 Abs 15 S 10 u 11 EStG aF – der Entnahmegewinn außer Ansatz.
2. § 15 Abs 1a EStG
Rn. 1b
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Nach § 4 Abs 1 S 3 EStG idF SEStEG ab 2007 (s vor § 1 Rn 174) steht einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke die grenzüberschreitende "Entstrickung", dh der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der BRD hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines WG (zB bei einer Überführung in eine ausl Betriebstätte) gleich (Fiktion!). Dies gilt aber aus EG-rechtlichen Gründen nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft (SE) nach Art 8 der EG-VO Nr 2157/2001 v 08.10.2001 (parallele Regelung für Europäische Genossenschaften – SCE). Dafür ist gemäß dem neuen § 15 Abs 1a EStG der Gewinn aus einer späteren Veräußerung von Anteilen an einer Europäischen Gesellschaft oder Genossenschaft nach vorhergehender Sitzverlegung ungeachtet eines DBA (treaty override!) so zu besteuern, als wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. Dies gilt auch bei verdeckter Einlage in eine KapGes oder Auflösung der Organisationen bzw Kapitalherabsetzung und -rückzahlung oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto iSv § 27 KStGausgeschüttet oder zurückgezahlt werden. Es werden also auch Gewinne aus der Zeit nach der Sitzverlegung aus Deutschland hina...