Rn. 41a
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Zurechnung eines fiktiven Gewinns bis zur Höhe der Haftungsminderung, aber nur, soweit
(1) | im Jahr der Bekanntmachung der Herabsetzung der Haftung die ursprüngliche Haftsumme höher als die bis dahin tatsächlich geleistete Einlage ohne Berücksichtigung von verlustbedingten Minderungen war (Wortlaut § 15a Abs 3 S 3 EStG: "vermindert um aufgrund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge"). Zu berücksichtigen sind auch Beträge, die der Kommanditist aufgrund seiner Haftung unmittelbar an Gesellschaftsgläubiger gezahlt hat, auch soweit der Kommanditist mit dieser Leistung seine Pflichteinlage überschritten hat (zum Wertungswiderspruch zwischen Innen- und Außenverhältnis s Rn 24; aA Schulze-Osterloh, JbFSt 1981/82, 256). Beispiel:
Per Saldo sind somit von 100 TEUR zunächst ausgleichs-/abzugsfähigem Verlustanteil 30 TEUR entsprechend der niedrigeren tatsächlichen Einlage von 70 TEUR (die aber höher als die verbleibende Haftsumme von 60 TEUR ist) in einen nur verrechenbaren Verlustanteil umgepolt worden. Gleichgültig ist, dass die aufgrund der Haftung geleisteten 10 TEUR nach der Zuweisung der Verlustanteile erfolgten (glA Bordewin/Söffing/Uelner, Verlustverrechnung bei negativem Kapitalkonto, 1980, 77). |
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(2) | Verlustanteile aus der KG im Jahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wj wegen der überschießenden Außenhaftung ausgleichs- oder abzugsfähig waren und es sich nicht um Verluste aus Sonder-BV (s Rn 12) oder um "Altverluste" außerhalb des Geltungsbereichs von § 15a EStG handelt. | ||||||||||||||||||||||||||||
(3) | Zur Ermittlung der fiktiven Gewinnzurechnung sind zwischenzeitlich entstandene Gewinnanteile abzuziehen (BFH vom 20.03.2003, BStBl II 2003, 798; glA Wacker in Schmidt, § 15a EStG Rz 108, 41. Aufl). |
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