Rn. 2695
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Gehört der Geschäftsanteil zu einem BV des Erblassers, so gelten die für die jeweilige Unternehmensform maßgeblichen Regeln, dh, bei einem Einzelunternehmen und bei einer Mitunternehmerschaft sind hinsichtlich des Geschäftsanteils die Buchwerte gemäß § 6 Abs 3 EStG fortzuführen. Hielt der Erblasser den Geschäftsanteil im PV und handelte es sich um eine maßgebliche Beteiligung iSv § 17 EStG, so geht der Status der Steuerverhaftung gemäß § 17 EStG auf den oder die Erben über, auch wenn diese selbst nicht maßgeblich beteiligt sind. Eine rechnerische Abschmelzung unter die Beteiligungsgrenze von 1 % durch Erwerb von Todes wegen stellt keine Veräußerung iSd § 17 EStG dar.
Beispiel: Erweiterte beschränkte StPfl nach § 17 Abs 1 S 4 EStG
Erblasserin E ist mit 1,6 % an einer GmbH beteiligt. Ihre beiden zu gleichen Teilen an der Erbengemeinschaft beteiligten Erben sind wegen § 39 Abs 2 S 2 AO jeweils noch mit 0,8 % beteiligt.
§ 17 EStG greift im Erbfall nicht ein. Bei einer späteren Übertragung im Rahmen der Erbauseinandersetzung zwischen den Erben oder an Dritte kommt es nur darauf an, ob der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre qualifiziert beteiligt war (sog erweiterte StPfl nach § 17 Abs 1 S 4 EStG).
Rn. 2696
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Hatte der Erblasser eine nicht maßgebliche Beteiligung, so kann bei einem Erben aufgrund der Zusammenrechnung mit schon vorhandenen Anteilen eine maßgebliche Beteiligung entstehen.
Rn. 2697
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Sperrfristbehaftete Anteile iSd § 22 UmwStG gehen im Erbfall unentgeltlich auf den oder die Erben über. Die Erben des Einbringenden gelten als Rechtsnachfolger des Einbringenden iSd § 20 Abs 1–5 UmwStG (§ 22 Abs 6 UmwStG). Soweit bei der Übertragung solcher Anteile eine Veräußerung innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist vorliegt, kommt es zu einer rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns in der Person des Erblassers im Wj der Einbringung. Die Erben erzielen einen Veräußerungsgewinn iSd § 17 Abs 1 oder Abs 6 EStG aus dem Verkauf der Anteile, deren AK um den Einbringungsgewinn I erhöht sind (§ 22 Abs 1 S 4 UmwStG).
Im Fall der Veräußerung oder dieser gleichgestellten Vorgänge von Anteilen iSd § 22 Abs 2 UmwStG durch die aufnehmende Gesellschaft ist der Einbringungsgewinn II rückwirkend im Wj der Einbringung von dem Erblasser zu versteuern und führt zur Erhöhung der AK der erhaltenen Anteile, die den Erben zuzurechnen sind.