Rn. 667

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

§ 16 EStG schließt das Vorliegen nachträglicher Einkünfte nicht aus (BFH v 19.01.1982, VIII R 150/79, BStBl II 1982, 321). Daher können auch Schuldzinsen für ursprünglich betrieblich begründete Verbindlichkeiten zu nachträglichen BA iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG iVm § 24 Nr 2 EStG führen (BFH v 12.11.1997, XI R 98/96, BStBl II 1998, 144; zu Sonder-BA beim Verkauf eines Mitunternehmeranteils BFH v 27.11.1984, VIII R 2/81, BStBl II 1985, 323). Dies gilt jedenfalls insoweit (BFH v 27.11.1984, VIII R 2/81, BStBl II 1985, 323), als die Verbindlichkeit nicht durch den Veräußerungspreis und die Verwertung zurückbehaltener WG abgedeckt werden konnte (BFH v 19.01.1982, VIII R 150/79, BStBl II 1982, 321; BFH v 21.11.1989, IX R 10/84, BStBl II 1990, 213).

Reicht der Kaufpreis aus, wird aber nicht zur Entschuldung eingesetzt, muss sich der StPfl allerdings so behandeln lassen, als ob er den Veräußerungserlös zur Tilgung eingesetzt hätte, eine Berücksichtigung der Zinsen iRd § 24 Nr 2 EStG scheidet dann aus (BFH v 27.11.1984, VIII R 2/81, BStBl II 1985, 323), ebenso eine Berücksichtigung als WK bei Einkünften aus VuV im Zusammenhang mit zurückbehaltenen WG (BFH v 21.11.1989, IX R 10/84, BStBl II 1990, 213).

Die Beeinflussung des Kaufpreises durch die Herausnahme einer Betriebsschuld berührt deren betrieblichen Charakter nicht und schließt nachträgliche BA nicht aus (BFH v 19.01.1982, VIII R 150/79, BStBl II 1982, 321). Bestehen bei ausreichendem Veräußerungserlös Auszahlungs- oder Verwertungshindernisse, können Zinsen nachträgliche BA darstellen (BFH v 27.11.1984, VIII R 2/81, BStBl II 1985, 323; BFH v 21.11.1989, IX R 10/84, BStBl II 1990, 213).

 

Rn. 668

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

 

Beispiel:

X hält 25 % an einer GmbH und betreibt daneben ein Einzelunternehmen (EU) mit folgender Schlussbilanz:

 
Aktiva   Passiva  
Grundstück 800 EK 350
Diverse Aktiva 450 Verbindlichkeiten 900
  1.250   1.250

Das Einzelunternehmen wird an die GmbH verkauft, X behält das teilweise betrieblich genutzte Grundstück zurück, überführt es ins PV und vermietet es an die GmbH. Der Kaufpreis für das Einzelunternehmen besteht in der Übernahme der Verbindlichkeiten, deren Wert den Teilwert der Aktiva übersteigt. Für den übersteigenden Betrag gewährt die GmbH X ein Darlehen.

Die Darlehenszinsen sind nach BFH v 12.11.1997, XI R 98/96, BStBl II 1998, 144 weder nachträgliche BA noch WK aus VuV, auch wenn Ausgangspunkt für das GmbH-Darlehen die ursprünglich betrieblich veranlassten Verbindlichkeiten sind. Diese wirken jedoch nicht als Passiva fort, da die GmbH sie abgelöst hat. Das von der GmbH neu gewährte Darlehen ist nicht betrieblich veranlasst (es liegt keine Betriebsaufspaltung vor), sondern resultiert aus der Kaufpreisvereinbarung, da die übernommenen Passiva die Aktiva übersteigen. Es steht auch nicht im Zusammenhang mit den Einkünften aus VuV, da die Aufnahme der Verbindlichkeit nicht mit dem Zweck erfolgt ist, VuV-Einkünfte zu erzielen.

Zur Frage, wann eine Umschuldung mit fortwirkendem betrieblichem Verursachungszusammenhang vorliegt s Meyer/Ball, INF 1998, 525, 526, zu Gestaltungsmöglichkeiten s Wendt, FR 1998, 194, 195.

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