Rn. 512

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Der Veräußerungspreis ist von anderen Wertsteigerungen/Leistungen im (zeitlichen) Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung abzugrenzen.

fa) Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG

 

Rn. 513

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

§ 24 EStG stellt keine weitere Einkunftsart dar, sondern ergänzt die Einkünftetatbestände der §§ 1323 EStG (s § 24 Rn 1 (Schindler); BFH v 21.09.1982, VIII R 140/79, BStBl II 1983, 289). Das schließt nicht aus, dass auch Entschädigungen tarifbegünstigt sein können (§ 34 Abs 2 Nr 2 EStG). Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG liegen nicht vor, wenn Einnahmen anfallen, die üblicherweise im Rahmen einer Vertragsabwicklung vorkommen. Auch Zahlungen im Rahmen einer Vertragsstörung, sei es auf vertraglicher bzw gesetzlicher Grundlage oder aufgrund eines zur endgültigen Beilegung geschlossenen Vergleichs fallen daher nicht unter § 24 Nr 1 Buchst a EStG (BFH v 21.09.1993, III R 53/89, BFHE 172, 349; BFH v 10.07.1991, X R 79/90, BFHE 165, 75). Folglich stellt eine Zahlung zur Ablösung eines noch offenen Restkaufpreises keine solche Entschädigung dar, sondern lediglich eine Änderung der Zahlungsmodalitäten (BFH v 14.01.2004, X R 37/02, BStBl II 2004, 493).

Eine Entschädigung scheidet schon begrifflich regelmäßig aus, wenn es tatsächlich zu einer Veräußerung kommt (BFH v 06.09.2016, XI R 44/14, BFH/NV 2017, 191; FG BBg v 05.06.2018, 5 K 5291/16). Scheitert die Veräußerung hingegen zunächst aufgrund eines Rücktrittsrechts des Erwerbers, der hierfür ein Reuegeld zahlen muss, ist diese Zahlung entweder Entschädigung (wenn eine Veräußerung tatsächlich unterbleibt) oder aber Veräußerungsentgelt, wenn der Rücktritt nur unter der Bedingung zulässig ist, dass es danach zu einer Veräußerung an einen Erwerber kommt (BFH v 26.10.1961, IV 360/60 U, BStBl III 1962, 220).

fb) § 22 Nr 3 EStG – Sonstige Einkünfte

 

Rn. 514

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Liegt keine Entschädigung vor und gehört eine Zahlung auch nicht zum Veräußerungspreis, was vorrangig zu prüfen ist, kann eine Besteuerung als sonstige Einkünfte in Betracht kommen. Die Entscheidung des BFH, wonach ein Entgelt für ein iRd Veräußerung von Anteilen iSd § 17 EStG vereinbartes Wettbewerbsverbot zu den sonstigen Einkünften zählt (BFH v 21.09.1982, VIII R 140/79, BStBl II 1983, 289), ist überholt. Zahlungen für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots sind auch dann Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 Buchst b EStG, wenn die durch das Wettbewerbsverbot untersagten Tätigkeiten verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind und daher grundsätzlich unter § 22 Nr 3 EStG fallen können (BFH v 23.02.1999, IX R 86/95, BStBl II 1999, 590).

fc) Zahlung für Wettbewerbsverbot

 

Rn. 515

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Zur Frage, inwieweit gesondert vereinbarte Zahlungen zu neben dem Veräußerungserlös erzielten Einkünften führen können s Rn 505.

fd) Laufende Einnahmen/laufender Gewinn

 

Rn. 516

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Aufgrund der Begünstigung nach §§ 16 Abs 4, 34 Abs 2 Nr 1 EStG ist es nötig, den Veräußerungsgewinn vom laufenden Gewinn abzugrenzen. Auch bei einem zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung können Leistungen an den Veräußerer als laufende Einnahmen zu qualifizieren und damit dem laufenden Gewinn zuzurechnen sein. Nicht in den Veräußerungsgewinn fallen insb Gewinne die wirtschaftlich durch Vorgänge vor der Betriebsveräußerung veranlasst sind (FG BBg v 01.03.2018, 12 K 15 284/15, EFG 2018, 1544) und die nicht in einem Veranlassungszusammenhang zur Veräußerung/Betriebsaufgabe als dem auslösenden Moment stehen (BFH v 25.04.2018, VI R 51/16, BStBl II 2018, 778). Eine rein zeitliche Nähe genügt zur Begründung dieses Veranlassungszusammenhangs jedenfalls nicht aus (BFH v 25.04.2018, VI R 51/16, BStBl II 2018, 778). Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, sind daher nicht Teil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns (BFH v 01.08.2013, IV R 19/11, BFH/NV 2014, 75).

Auch ein negatives Kapitalkonto erhöht den Veräußerungsgewinn dann nicht (mehr), wenn bereits vor Veräußerung oder Betriebsaufgabe feststeht, dass ein Ausgleich der ausgleichsfähigen Verluste nicht mehr in Betracht kommt. Die Auflösung des negativen Kapitalkontos ist dann Teil des laufenden, nicht des begünstigten Gewinns (Demuth, KÖSDI 2013, 18 381).

 

Rn. 517

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Der Ertrag aus der Auflösung eines passiven RAP, der ursprünglich wegen eines Zinszuschusses gebildet worden war, ist bei der Ermittlung des Aufgabegewinns und nicht iRd laufenden Gewinns zu berücksichtigen, wenn das Darlehen ins PV übernommen und dort fortgeführt wird (BFH v 25.04.2018, VI R 51/16, BStBl II 2018, 778). Gewinne, die aus der Veräußerung von AV stammen, sind dann Teil des laufenden und nicht des begünstigten Gewinns, wenn die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin besteht, ein WG zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und wenn der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nu...

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