Felix/Streck, Die steuerliche Behandlung von Vertretungs- und Verteidigungsaufwendungen in Steuerstrafsachen, DStR 1979, 479;
Döllerer, Geldbußen als BA, BB 1984, 545;
Rettig, Das Problem der Rückwirkung bei der neuen gesetzlichen Geldbußen-Regelung, BB 1984, 595;
Wedemeyer/Holfeld, Geldstrafen, Geldbußen und Verfahrenskosten sowie deren Erstattung in ihren steuerlichen Auswirkungen, DStZ 1985, 79;
Kuhlmann, Zur Abzugsfähigkeit von Strafverfahrenskosten, DB 1985, 1613;
Meyer-Arndt, Steuerliche Behandlung von Zahlungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen gemäß § 153a StPO, BB 1986, 36;
Saller, Bußgelder und Geldstrafen als abzugsfähige BA?, DStR 1996, 534;
Fellmeth, Die Übernahme von Geldbußen und Geldstrafen durch den ArbG auf dem lohnsteuerrechtlichen Prüfstand, FR 2012, 1064;
Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Geldstrafen" (November 2020);
Werth, Zufluss von Arbeitslohn aufgrund der Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den ArbG, (Anmerkung zu BFH vom 13.08.2020, VI R 1/17), DB 2021, 202
Rn. 379
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Geldstrafen sind im Allgemeinen nicht als WK abzugsfähig. Dagegen konnten berufsbedingte Geldbußen nach dem GrS des BFH BStBl II 1984, 160; 1984, 166 als WK abgezogen werden, s Offerhaus, StBp 1984, 93. Dies ist nach der rückwirkenden (§ 52 Abs 3a, 12b, 19 EStG 1984) Gesetzesänderung, § 4 Abs 5 Nr 8, § 9 Abs 5, § 12 Nr 4 EStG grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Rückwirkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, BFH BStBl II 1986, 518; 1986, 845, nicht jedoch hinsichtlich des Teils, der die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils betrifft, so BFH BStBl II 1987, 212. Das BVerfG ist dem nicht uneingeschränkt gefolgt: § 4 Abs 5 Nr 8 EStG ist verfassungsgemäß, soweit die Ordnungsbehörden bzw Strafgerichte die ESt-Belastung bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils berücksichtigen (s BVerfG BStBl II 1990, 483).
Eine Vereinsstrafe für einen Berufssportler fällt unter die WK, FG Münster EFG 1982, 181, bestätigt BFH vom 10.10.1986, VI R 101/82, Verfahren Art 1 Nr 7 BFH EntlG. Strafverteidigungskosten FG D'dorf EFG 1978, 220 als WK auch bei Verurteilung wegen ausschließlich berufsbedingter fahrlässiger Straftat anerkannt; zutreffend, s von Bornhaupt, BB 1982, 1346 und Offerhaus, StBp 1982, 200, wonach dies auch bei Vorsatz zu gelten hat. Diese Grundsätze gelten auch für Steuerstrafverfahren. Für weitergehenden Abzug Felix/Streck, DStR 1979, 459ff.
Rn. 379a
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Mit Urteil vom 07.07.2004 hatte der BFH (BFH BStBl II 2005, 367) entschieden, dass es sich nicht um Arbeitslohn handelt, wenn der ArbG, der einen Paketzustelldienst betreibt, aus ganz eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, übernimmt. Er stellt klar, dass solche Vorteile nicht als Arbeitslohn anzusehen sind, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist.
Diese Rspr, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn der ArbG Verwarnungsgelder für Fahrer eines Paketzustelldienstes aus betrieblichen Gründen übernimmt, hat der BFH mit Urteil vom 14.11.2013 (s BFH BStBl II 2014, 278) aufgegeben. Er hält nicht mehr an seiner im Urteil vom 07.07.2004 (BFH BStBl II 2005, 367) vertretenen Auffassung fest, wonach die Übernahme von Verwarnungsgeldern, die dem ArbN eines Paketzustelldienstes ersetzt werden, kein Arbeitslohn sind, wenn ohne den Verstoß gegen ordnungsrechtliche Bestimmungen letztlich ein reibungsloser Betriebsablauf nicht gewährleistet werden kann. Er stellt klar, dass ein rechtswidriges Tun keine beachtliche Grundlage einer zu beachtenden betriebsfunktionalen Zielsetzung ist, so auch Geserich in Brandis/Heuermann, § 19 EStG Rz 206 (August 2021); Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 19 EStG Rz 66 (22. Aufl); Fellmeth, FR 2012, 1064.
Nach BFH vom 13.08.2020, VI R 1/17, BStBl II 2021,103 liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der ArbG als Halter eines Kfz ein Verwarnungsgeld iSd § 56 Abs 1 S 1 OWiG für den Verkehrsverstoß seines ArbN zahlt. Grund hierfür ist, dass die Zahlung auf eine eigene Schuld des ArbG erfolgte. Ist der Halter nach Belehrung über sein Verweigerungsrecht mit der Verwarnung einverstanden und zahlt er das Verwarnungsgeld, wird die Verwarnung wirksam (§ 56 Abs 2 S 1 OWiG). Somit war nur der ArbG Beteiligter des Verwaltungsverfahrens und nicht der ArbN, der die Ordnungswidrigkeit begangen hatte.
Insofern unterscheidet sich dieser Fall von früheren Urteilen des BFH, in denen der ArbG ein gegen den ArbN verhängtes Verwarnungsgeld gezahlt hatte. Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils kann aber dennoch vorliegen, wenn der ArbG auf einen gesetzlichen oder vertraglichen Regressanspruch gegen den ArbN verzichtet. Der Arbeitslohn fließt in diesem Fall in dem Zeitpunkt zu, in dem der ArbG zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird und sich der ArbN hiermit einverstanden erklärt,...