Rn. 198a
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Mit Wirkung ab VZ 2004 haben Art 9 Nr 21, Art 29 Abs 1 HBeglG v 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076 wegen der Aufhebung des Haushaltsfreibetrages (Art 23c HBeglG aaO; § 32 Abs 7 EStG aF) einen sog Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingeführt (geändert durch Art 3 Nr 3, Art 6 Abs 2 des Gesetzes zur Änderung der AO und anderer Gesetze v 21.07.2004, BGBl I 2004, 1753 rückwirkend ab 01.01.2004, weitere Änderungen durch Art 1 Nr 1 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags v 16.07.2015, BGBl I 2015, 1202 ab VZ 2015). Die Abschaffung geht auf die Entscheidung BVerfG BStBl II 1999, 182 zurück; diese sah durch den Haushaltsfreibetrag Alleinerziehende gegenüber verheirateten Eltern ungerechtfertigt bevorzugt. Zur Entstehungsgeschichte s § 24b Rz 5ff (Pust).
Rn. 198b
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Dazu das Wichtigste im Überblick (idF Art 3 JStG 2020v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096)):
Begünstigter Personenkreis: § 24b EStG begünstigt nur alleinstehende StPfl; dies sind (§ 24b Abs 3 EStG):
(1) |
StPfl, die nicht die Voraussetzungen für eine Splittingveranlagung nach § 26 Abs 1 EStG erfüllen oder verwitwet sind und |
(2) |
keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht Ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind iSd § 63 Abs 1 S 1 EStG, das einen Dienst nach § 32 Abs 5 S 1 Nr 1 u 2 EStG leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs 5 S 1 Nr 3 EStG ausübt. Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des StPfl gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem StPfl gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Diese Annahme ist widerlegbar, es sei denn, der StPfl und die andere Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. |
Entlastungshöhe:
(1) |
Bis einschließlich VZ 2019: Der Entlastungsbetrag beträgt EUR 1 908 pa = EUR 159 pM für das 1. Kind, für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um EUR 240 pa = EUR 20 pM, ggf wird er monatsweise gekürzt (s unten "Zwölftelungsregelung", § 24b Abs 4 EStG). Er wird von der Summe der Einkünfte abgezogen. |
(2) |
VZ 2020 und 2021: Der Entlastungsbetrag beträgt EUR 4 008 = EUR 334 pM für das 1. Kind, für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um EUR 240 pa = EUR 20 pM, ggf wird wie bei Spiegelstrich (1) monatsweise gekürzt (Betragserhöhungen durch Art 1 Nr 5 2. Corona-SteuerhilfeG v 29.06.2020, BGBl I 2020, 1512. |
(3) |
Ab VZ 2022: wie (2), s Art 3 Nr 2, Art 50 Abs 7 JStG 2020 v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096). |
Keine Übertragung: Der Entlastungsbetrag ist nicht übertragbar.
Kritikpunkte:
(1) |
Zu verfassungsrechtlichen Bedenken und Kritikpunkten s § 24b Rn 23ff (Pust). |
(2) |
Das Tatbestandsmerkmal "keine Haushaltsgemeinschaft" in § 24b Abs 3 EStG dürfte nur zu unangenehmen Schnüffeleien in der Privatsphäre führen, weil sich die melderechtliche Situation häufig gestalten lassen wird. |
LSt-Klasse: Unbeschränkt estpfl ArbN, die ledig sind oder verheiratet oder geschieden und nicht die Voraussetzungen für die StKl III oder IV nicht erfüllt sind, gehören in StKl II, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist (§ 38b S 2 Nr 2 EStG). Auch s § 24b Rn 171f (Pust). Ändern sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres, ist der Alleinerziehende, falls ArbN, verpflichtet, die unzutreffende LSt-Klasse II bei der zuständigen Gemeinde ändern zu lassen (§ 39 Abs 5 EStG).
Tatbestandsvoraussetzungen: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende setzt voraus, dass zum Haushalt des alleinstehenden StPfl mindestens ein Kind, für das ihm Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG zusteht, gehört (§ 24b Abs 1 S 1 EStG). Die Zugehörigkeit zum Haushalt wird angenommen, wenn das Kind dort gemeldet ist (§ 24b Abs 1 S 2 EStG). Zu weiteren Einzelheiten s § 24b Abs 1 S 3–6 EStG.
Zwölftelungsregelung: Wie beim Kinderfreibetrag (§ 32 Abs 6 S 5 EStG), jedoch anders als beim Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs 7 EStG) sieht § 24b Abs 4 EStG eine Zwölftelung des Entlastungsbetrages vor: für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorgelegen haben, reduziert sich der Entlastungsbetrag um 1/12, dh, es wird der Monat des Wechsels zugunsten des StPfl angesetzt.
Rn. 198c
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Ausführlich zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende s Erläut zu § 24b (Pust). Im Gegensatz zum Altersentlastungsbetrag können ihn aber beschränkt StPfl (nach wie vor) nicht geltend machen (§ 50 Abs 1 S 3 EStG). Auch dies erscheint europarechtlich bedenklich (glA s § 24b Rn 106 (Pust)). Ferner s Rn 312, 318a für beschränkt StPfl.