Rn. 187
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
WK sind die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter, die iR einer der Einkunftsarten des § 2 Abs 1 Nr 4–7 EStG beim StPfl abfließen, und zwar zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dieser Einkunftsart (Legaldefinition in § 9 Abs 1 S 1 EStG). Der BFH geht von dieser Zweckrichtung der Aufwendungen schon dann aus, wenn die Aufwendungen durch die Erzielung von Einnahmen veranlasst sind (BFH BStBl II 1981, 368; 1981, 510; 1994, 289; glA R 9.1 Abs 1 S 1 LStR 2015/2021). Damit werden WK und BA (§ 4 Abs 4 EStG) aneinander angeglichen. Aus den Aufwendungen werden jedoch, soweit nicht Sondervorschriften (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 6, 7 EStG) eingreifen, die auf den Vermögensstamm gemachten Aufwendungen herausgelöst, dh, diese sind nicht abzugsfähig (BFH BStBl II 1993, 434; 1994, 289).
Rn. 188
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Beispiel:
Nimmt der StPfl ein Darlehen in ausländischer Währung auf, das in gleicher Währung zurückzuzahlen ist, um damit ein Grundstück zu erwerben, aus dem er VuV-Einkünfte erzielt, und entwickelt sich der Wechselkurs zwischen Euro und der anderen Währung für ihn ungünstig, fehlt es an Aufwendungen iSd § 9 Abs 1 S 1 EStG, solange das Darlehen nicht fällig ist. Verluste bei Fälligkeit des Darlehens sind, da die Vermögenssphäre betreffend, ebenfalls nicht abzugsfähig.
Die Kursverluste sind daher nicht abziehbar (BFH BStBl II 1994, 289). Ferner s Rn 144a, 189.
Rn. 188a
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Art 1 Nr 2a, Nr 40 UntStRefG 2008 v 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) führte in § 20 Abs 9, § 32d Abs 1, § 43 Abs 5 und § 52a Abs 2 EStG iRd AbgSt auf Kapitaleinkünfte einen sog Sparer-Pauschbetrag iHv 801 EUR (Alleinstehende)/1 602 EUR (zusammenveranlagte Ehegatten) ein, und zwar ab VZ 2009 (seitdem unverändert). Dieser ersetzt den bisherigen Sparerfreibetrag. Entscheidender Unterschied ist nunmehr, dass der Sparer-Pauschbetrag den Abzug der tatsächlich entstandenen WK ausschließt (§ 20 Abs 9 S 1 Hs 2 EStG). Der StPfl kann sich aber auf Antrag für die Tarifversteuerung entscheiden (§ 32d Abs 6 EStG).
Rn. 188b
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§ 2 Abs 2 S 2 EStG zieht daraus die Folgen; es ergibt sich folgende Stufenleiter:
(1) |
Grundsätzlich bestimmen sich die Einkünfte als Saldo aus Einnahmen und (tatsächlich entstandenen) WK, § 2 Abs 2 S 1 EStG. |
(2) |
Bei Einkünften aus KapVerm gibt es jedoch eine Sonderregelung:
(a) |
Grundsätzlich tritt dort anstelle der tatsächlich entstandenen WK oder des Sparerfreibetrages ab VZ 2009 (s Rn 188a) der Sparer-Pauschbetrag, § 2 Abs 2 S 2 EStG, da insoweit die AbgSt nach § 32d Abs 1 EStG eingreift. |
(b) |
Jedoch sind für bestimmte KapErtr die tatsächlich entstandenen WK anzusetzen und nicht der Sparer-Pauschbetrag; dies sind die in § 32d Abs 2 EStG genannten KapErtr, zB aus der Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter (= § 20 Abs 1 Nr 4 EStG), da insoweit die AbgSt nicht eingreift, sondern die tarifliche EStG nach wie vor gilt. Ausführlich zu § 32d Abs 2 EStG s § 32d Rn 150ff (Weiss). |
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