Rn. 142
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
§ 2 Abs 1 S 1 EStG unterscheidet zwischen inländischen und nicht inländischen Einkünften und zwischen beschränkter und unbeschränkter StPfl. Alle natürlichen Personen, gleich ob sie beschränkt oder unbeschränkt stpfl sind, unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der StPfl. Dabei gelten aber für beschränkt StPfl als inländische Einkünfte nur (s § 49 Rn 8a (Viebrock)) die in § 49 EStG genannten, auch wenn § 2 Abs 1 EStG – anders als § 1 Abs 4 EStG – nicht auf § 49 EStG verweist bzw umgekehrt. Den inländischen stehen die nicht inländischen Einkünfte gegenüber, dies sind:
Rn. 143
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Das EStG unterscheidet in Bezug auf die Person:
"Steuerinländer" |
"Steuerausländer" |
dh unbeschränkte StPfl nach
- § 1 Abs 1 EStG wegen inländischem Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt
- § 1 Abs 2 EStG fiktiv für Auslandsbedienstete
- § 1 Abs 3 EStG fiktiv für bestimmte Personen mit ausländischem Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt auf Antrag
- § 1a EStG fiktiv für EU- und EWR-Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen
|
dh beschränkte StPfl, da weder inländischer Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt noch fiktiv unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 2, 3 EStG und § 1a EStG |
Welteinkommensprinzip gilt: alle inländischen und nicht inländischen Einkünfte sind zu erfassen, keine räumliche Begrenzung (aber Sonderregelungen in DBA) |
Territorialitätsprinzip gilt: nur (s Rn 142) inländische Einkünfte iSd § 49 EStG (Ausnahme: erweitert beschränkt StPfl, §§ 2, 5 AStG) sind zu erfassen, dh räumliche Begrenzung |
Rn. 144
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Fremdwährungseinkünfte sind idR zum Tageskurs = Anschaffungspreis umzurechnen. Werden die Einkünfte gleichmäßig über das Wj erzielt, ist auch der Jahresdurchschnittskurs zulässig (vgl BFH BStBl II 1990, 57 mit weiteren Einzelheiten).
Rn. 144a
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Das HGB hat grds für seit nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre (Art 1 Nr 13, Art 2 Nr 4 Abs 3 BilMoG v 25.05.2009, BGBl I 2009, 1102) in § 256a S 1 HGB (mit Sonderregelung für Kreditinstitute in § 340h HGB) eine gesetzliche Regelung dazu geschaffen. Danach sind Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in fremder Währung zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. § 256a S 2 HGB sieht eine Sonderregelung vor, falls deren Laufzeit ein Jahr oder weniger beträgt (gilt nur für die HB; nicht die StB; s Weber-Grellet in Schmidt, § 5 EStG Rz 270 "Fremdwährung", 40 Aufl 2021).
Rn. 144b
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Wechselkursbedingte Wertminderungen eines in französischen Francs gewährten Gesellschafterdarlehens an eine OHG französischen Rechts (société en nom collectif) können nicht gewinnmindernd in der StB des inländischen Gesellschafters geltend gemacht werden (BFH BStBl II 1993, 714). Währungsverluste, die das inländische Stammhaus einer belgischen Betriebsstätte an deren Dotationskapital erleidet, sind im Inland steuerlich nicht zu berücksichtigen (BFH BStBl II 1997, 128, ebenso BFH BFH/NV 1997, 111 für eine US-amerikanische Betriebsstätte; BFH BFH/NV 1997, 408 für eine Beteiligung an einer US-amerikanischen Grundstücksgesellschaft).
Ferner s EuGH v 28.02.2008, BStBl II 2009, 976: Art 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art 49 AEUV) iVm Art 58 EG-Vertrag (jetzt Art 54 AEUV) steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen,
- nach der bei der Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung eines Währungsverlusts eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens aus der Rückführung des Dotationskapitals, das es seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hatte, ausgeschlossen ist.
- nach der ein Währungsverlust als BA eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens nur in dem Umfang abgezogen werden darf, in dem seine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte keine steuerfreien Gewinne erzielt hat.