Rn. 36

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 EStG gilt zunächst unmittelbar für natürliche Personen, die unbeschränkt StPfl sind, soweit sich ihr KapVerm im PV befindet. Bei beschränkt StPfl reduziert sich der sachliche Anwendungsbereich auf die inländischen Einkünfte nach § 1 Abs 4 EStG iVm § 49 Abs 1 Nr 5 EStG. Da Körperschaften iSd § 1 Abs 1 Nr 1–3 KStG nach § 8 Abs 2 KStG gewerbliche Einkünfte haben, hat § 20 EStG für nicht steuerbefreite Körperschaften nach § 1 Abs 1 Nr 4 und 5 KStG unmittelbare Bedeutung. Mittelbare Bedeutung erlangt § 20 EStG unter anderem für § 8b KStG sowie für den Geltungsbereich des InvStG v 19.07.2016, BGBl I 2016, 1730, geändert durch G v 11.12.2018, BGBl 2018 I, 2338.

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