Rn. 582

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Eingefügt in § 20 Abs 1 Nr 6 EStG durch das UntStRG 2008, BGBl I 2007, 1912 wurde S 3, wonach bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung die AK an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge treten. Aufgrund der auf den Sparanteil im Versicherungsbeitrag aufgelaufenen Erträge sind die AK typischerweise höher als die bis zum Erwerbszeitpunkt entrichteten Beiträge. Nach der Regelung des S 3 hat der Erwerber nur die Erträge zu versteuern, die in der Zeit entstanden sind, in der er Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung war. Die beim Veräußerer des Anspruchs aufgelaufenen Erträge werden durch die Neuregelung in § 20 Abs 2 Nr 6 EStG erfasst.

Beim KapSt-Einhalt, der nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 4 Hs 2 EStG erfolgt, bleibt die Tatsache des entgeltlichen Erwerbs iSd S 3 ausdrücklich unberücksichtigt. Der Sachverhalt ist in der ESt-Erklärung zu erklären; die zu viel einbehaltene KapSt wird iRd Veranlagungsverfahrens verrechnet bzw erstattet.

 

Rn. 583

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

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