Rn. 401
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die sinngemäße Anwendung des § 15b EStG führt dazu, dass die Bedeutung von Immobilienfonds mit Einkünften aus VuV erheblich zurückgehen wird. § 15b EStG ordnet auf der Rechtsfolgenseite an, dass bei Stundungsmodellen die entstandenen Verluste in der Weise einer Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegen, als sie nur mit zukünftigen positiven Einkünften in den folgenden Wj aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden dürfen.
Rn. 402
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Nach der Gesetzesbegründung verfolgt der durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen v 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3683) eingefügte § 15b EStG folgende Zielrichtung (s BT-Drucks 16/107, 6f):
Zitat
"Immer mehr StPfl versuchen, durch Zeichnung von Steuerstundungsmodellen (ua Medienfonds, New Energy Fonds, Wertpapierhandelsfonds) ihre Steuerbelastung zu reduzieren. Es handelt sich dabei um geschlossene Fonds in Form von PersGes, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuweisen. Dies führt jährlich zu erheblichen Steuerausfällen. Vielfach handelt es sich in solchen Fällen um betriebswirtschaftlich wenig sinnvolle Investitionen, die ohne die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nicht getätigt würden."
Rn. 403
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Derartige Steuerstundungsmodelle liegen immer dann vor, wenn dem StPfl aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten wird, zumindest in der Anfangsphase der Investition die prognostizierten Verluste mit übrigen positiven Einkünften zu verrechnen. In vielen Fällen werden die von den Anbietern vorhergesagten späteren Gewinne, die zur Begründung der notwendigen Einkunftserzielungsabsicht erforderlich sind, nicht annähernd erreicht, so dass diese Investitionen bei Außerachtlassung der steuerlichen Effekte insgesamt nur zu Verlusten führen.
Rn. 404
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Ein Lösungsansatz gegen derartige Gestaltungen besteht in der Einführung einer Verlustverrechnungsbeschränkung. Danach sind Verluste aus solchen Steuerstundungsmodellen nicht sofort abzugsfähig, sondern nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar.
Rn. 405
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die Beteiligung am jeweiligen Steuerstundungsmodell stellt die Einkunftsquelle dar. Die Einkunftsquelle umfasst auch evtl im Zusammenhang mit dem Steuerstundungsmodell vorhandenes Sonder-BV. Bei der Prüfung der Voraussetzungen sind die Verluste aus dem Sonder-BV – soweit dieses Bestandteil des Modells ist – miteinzubeziehen.
Rn. 406
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die vorgesehene Einschränkung steuerwirksamer Verlustverrechnung betrifft ausschließlich Steuerstundungsmodelle, deren Attraktivität für den Anleger vor allem auf den anfänglichen Verlustzuweisungen basiert. Für übliche unternehmerische Aktivitäten ohne solche Zielrichtungen ergeben sich dagegen keine steuerlichen Auswirkungen.
Rn. 407
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Beispiel:
Ein Existenzgründer macht in den beiden ersten Jahren Verluste.
Dieser Fall ist von der Neuregelung nicht betroffen. Es liegt kein Steuerstundungsmodell vor. Die Verluste bleiben in bisherigem Umfang abziehbar. Das gilt insbesondere auch für typische Verlustsituationen bei Einkünften aus VuV außerhalb modellhafter Gestaltungen.
Rn. 408
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die Wirkungsweise der Verlustverrechnungsbeschränkung soll anhand der folgenden Bsp verdeutlicht werden.
Beispiel:
(1) |
Nach Erwerb eines Medienfondsanteils erfolgt eine Verlustzuweisung. Anders als bisher sind diese Verluste nicht mehr mit anderweitigen Einkünften verrechenbar. Sie gehen nicht verloren, können aber – ohne zeitliche Begrenzung – steuerwirksam nur mit späteren Gewinnen, die aus der Anlage in diesen Medienfonds erwachsen, verrechnet werden. |
(2) |
Ein Unternehmer hat einen Immobilienfondsanteil in seinem BV erworben. Nach fünf Jahren stellt er sein Unternehmen ein und überführt den Fondsanteil in sein PV. Es verbleibt ein Rest noch nicht angerechneter Verluste im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der nun bei den Einkünften aus VuV weiterhin verrechenbar bleibt. Die anfänglichen Verluste gehen also nicht endgültig "verloren", sondern ihre Berücksichtigung wird zeitlich "gestreckt", soweit für die Investition ein Totalüberschuss erzielt wird. |
Rn. 409
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die Regelung betrifft vorrangig gewerblich tätige geschlossene Fonds – Medienfonds (und hierzu artverwandte Fonds) sowie Wertpapierhandelsfonds –, die bisher mit hohen Verlustzuweisungsquoten Anleger zum Beitritt bewogen haben. Es kommt nicht darauf an, ob der geschlossene Fonds als Hersteller oder Erwerber des Investitionsgutes anzusehen ist oder ob überhaupt in ein WG investiert wird.
Rn. 410
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die Neuregelung erfasst aber auch modellhafte Anlage- und Investitionstätigkeiten einzelner StPfl außerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft. Es ist nicht erforderlich, dass mehrere StPfl im Hinblick auf die Einkünfteerzielung im weitesten Sin...