Rn. 176
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Bei der entgeltlichen Übertragung von Grundstücken oder anderen WG zwischen dem Gesellschafter und einer vermögensverwaltenden PersGes ohne steuerliches BV kommt es nur insoweit zu einer Veräußerung bzw zu einer Anschaffung bei den Mitgesellschaftern, als der Anteil des veräußernden Gesellschafters am übertragenen WG größer ist als seine Beteiligung an der PersGes (BFH vom 02.04.2008, BStBl II 2008, 679).
Sofern die von der Gesellschaft eingeräumte Gegenleistung den Verkehrswert des WG nicht erreicht, handelt es sich um einen teilentgeltlichen Vorgang.
Rn. 177
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Ebenso ist die offene (gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten) oder verdeckte (ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten) Einlage in eine vermögensverwaltende PersGes oder umgekehrt die Übertragung von der Gesellschaft auf den Gesellschafter in dem Umfang, in dem die Beteiligung des Übertragenden an dem übertragenen WG größer ist als seine Beteiligung an der PersGes, als unentgeltliche Übertragung an die Mitgesellschafter anzusehen. Mangels BV führen Übertragungen zwischen Gesellschafter und vermögensverwaltender PersGes nicht zu Einlagen oder Entnahmen. Die Regelungen des § 23 Abs 1 S 2 oder 5 EStG kommen daher nicht zur Anwendung.
Beispiel:
A und B gründen in 2024 die vermögensverwaltende AB GbR, an der sie zu jeweils 50 % beteiligt sein sollen. Zu diesem Zweck bringt A ein Grundstück seines PV (Wert EUR 1 Mio, AK in 2017 TEUR 800) und B eine Beteiligung an der X-GmbH (Wert EUR 1 Mio) in die Gesellschaft ein.
Lösung:
Sowohl für A als auch für B stellt die Einbringung in die GbR lediglich in Höhe ihrer Beteiligungsquote (50 %) keine Veräußerung dar.
Im Übrigen (50 %) handelt es sich wirtschaftlich um einen Tauschvorgang. A veräußert 50 % seines Grundstücks gegen 50 % der Anteile an der X-GmbH. Veräußerungspreis ist 50 % des Verkehrswerts der X-GmbH Anteile. Damit erzielt er einen stpfl Veräußerungsgewinn iHv TEUR 100.
Rn. 178
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Insoweit als der Gesellschafter an der vermögensverwaltenden PersGes selbst beteiligt ist, ist ein steuerlich relevantes Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäft nicht möglich. Dies folgt aus der Tatsache, dass die Rspr die vermögensverwaltende PersGes – wie eine Bruchteilsgemeinschaft – steuerlich als vollkommen transparent betrachtet und die WG des Gesamthandsvermögens nach § 39 Abs 2 Nr 2 AO unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet werden (BFH vom 06.10.2004, BStBl II 2005, 324). Insoweit als der Gesellschafter an der PersGes beteiligt ist, veräußert er quasi an sich selbst.
Rn. 179
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Bei Mitunternehmerschaften, dh PersGes, die über steuerliches BV verfügen, ist dagegen ein Veräußerungsgeschäft des Gesellschafters dann anzunehmen, wenn dieser ein Einzel-WG aus seinem PV an die Gesellschaft veräußert oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einbringt (BFH vom 21.10.1976, BStBl II 1977, 145; s Rn 111). Die Höhe seiner Beteiligung an der Gesellschaft spielt dabei im Gegensatz zu vermögensverwaltenden Gesellschaften keine Rolle, da § 15 Abs 1 Nr 2 EStG die Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs 2 Nr 2 AO verdrängt (BFH vom 02.04.2008, BStBl II 2008, 679).
Die Überführung in das Sonder-BV als verdeckte Einlage in das Gesellschaftsvermögen, dh die Einlage ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten, stellt mangels Gegenleistung der Gesellschaft keinen Veräußerungsvorgang dar (zur späteren Veräußerung aus dem BV s Rn 192ff).
Die verdeckte Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen ist mangels Gegenleistung des Gesellschafters zwar keine Anschaffung, wird nach § 23 Abs 1 S 2 EStG einer Anschaffung aber gleichgestellt.
Rn. 180
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Soweit ein Gesellschafter bei Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft WG als Abfindung erhält (Sachwertabfindung), die bei diesem im Anschluss steuerliches PV darstellen, stellt dies eine Anschaffung iSd § 23 EStG dar, denn dies steht bei wirtschaftlicher Betrachtung einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils gleich.
Rn. 181–183
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
vorläufig frei