Rn. 108

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nutzungsvergütungen und Zinsen iSv § 24 Nr 3 EStG sind gemäß § 34 Abs 2 Nr 3 EStG nur tarifbegünstigt, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden. Werden Zinsen (oder Nutzungsvergütungen) iSd Bestimmung für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt, so wird die Steuervergünstigung des § 34 Abs 1, 2 Nr 3 EStG für die gesamte Nachzahlung gewährt und nicht nur für den Teilbetrag, der auf den drei Jahre übersteigenden Teil des Nachzahlungszeitraums entfällt (BFH vom 14.03.1985, IV R 143/82, BStBl II 1985, 463).

§ 34 Abs 2 Nr 3 EStG setzt eine Nachzahlung von Nutzungsvergütungen oder Zinsen voraus. Deshalb sind Nutzungsvergütungen nicht begünstigt, die in einem Einmalbetrag für einen drei Jahre übersteigenden Nutzungszeitraum gezahlt werden und von denen ein Teilbetrag für einen Nachzahlungszeitraum von weniger als drei Jahren bestimmt ist und die im Übrigen auf den zukünftigen Nutzungszeitraum entfallen (BFH vom 19.04.1994, IX R 19/90, BStBl II 1994, 640).

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