Schrifttum:
Klotz, Ziele der ESt-Reform, BB 1973, 1569;
Felix, Altersentlastungsbetrag zu Gunsten von ArbN, BB 1974, 1473;
Richter, Zur Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags, FR 1975, 189;
Kübler, Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG – ein Steuersparmodell für ältere (Nebenerwerbs-) Landwirte?, DStZ 1988, 278;
Zeitler, Neuregelung der Zinsbesteuerung ab 1993, DStZ 1992, 513;
Seer, Die Besteuerung der Alterseinkünfte und das Gleichbehandlungsgebot, StuW 1996, 323;
Geserich, Die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach dem SteuerentlastungsG 1999/2000/2002, DStR 2000, 845;
Hofhaus/Mittelsten Scheid, Reform der Altersbesteuerung: Das neue AlterseinkünfteG, DStZ 2004, 591;
Horlemann, Überblick über das AlterseinkünfteG, FR 2004, 1049;
Schinke-Ohletz/Selzer, AbgSt und ESt-rechtlicher Spendenabzug, DStR 2008, 136;
Förster, Das AlterseinkünfteG auf dem Prüfstand des BFH, DStR 2009, 141;
Briese, Plädoyer für eine Wiederbelebung und Neugestaltung des Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG, Institut Finanzen und Steuern (ifst), Schrift 507/2015, 293.
I. Entwicklung der Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Der Altersentlastungsbetrag wurde durch das EStRG (BGBl I 1974, 1769) zur Harmonisierung der Besteuerung von im Alter bezogenen Einkünften eingeführt. Nach der bis einschließlich 2004 geltenden Rechtslage werden Leibrenten nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Empfängern von Versorgungsbezügen, die als Arbeitslohn zufließen, steht der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs 2 EStG zu. Entsprechendes gilt nach § 22 Nr 4 S 4 Buchst b EStG für Versorgungsbezüge der Abgeordneten. § 24a EStG gewährt – ergänzend – einen Freibetrag zum einen für die StPfl, deren Alterseinkünfte nicht in Altersruhegeldern oder Pensionen, sondern in anderen Einnahmen bestehen, zum anderen für Sozialrentner und Pensionäre, die neben ihrer Rente oder Pension noch Arbeitslohn aus aktiver Tätigkeit oder andere stpfl Einkünfte haben; vgl auch BT-Drucks 7/1470, 279 und BMF BStBl I 1974, 946; BMF BStBl I 2007, 486.
Rn. 2
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vorläufig frei
Rn. 3
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Ab VZ 1993 ist der Unterschied zur Renten- und Pensionsbesteuerung mit der Anhebung des Versorgungsfreibetrags von DM 4 800 auf DM 6 000 wieder größer geworden, denn eine entsprechende Anhebung des Altersentlastungsbetrags auf DM 6 000, die nach BT-Drucks 12/2501 u 2736 mit dem ZinsabschlagG beabsichtigt war, war im Vermittlungsausschuss gescheitert, Zeitler, DStZ 1992, 515.
Der Gesetzgeber hat mit dem AltEinkG v 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427 die Vorgabe des BVerfG v 06.03.2002, BStBl II 2002, 618 umgesetzt und die Besteuerung der Rentenbezüge ab dem 01.01.2005 neu geregelt. Ziel des Gesetzes war die steuerliche Gleichbehandlung der Beamtenpensionen (§ 19 EStG) und der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG) durch ein einheitliches System der nachgelagerten Besteuerung. In einer Übergangsphase von 35 Jahren (2005–2039) werden die Renten schrittweise in größerem Umfang besteuert, dh, erst ab dem Jahr 2040 werden staatliche Pensionen und Renten (durch deren volle steuerliche Erfassung) gleich behandelt. Der Altersentlastungsbetrag verliert somit ab 2040 seine (vollständige) Berechtigung und wird schrittweise von 2005–2039 abgebaut.
Der Gesetzgeber hat mit JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) § 24a S 2 EStG mit Wirkung ab VZ 2008 klarstellend neu gefasst.
Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 wurde § 24a S 2 Nr 4 redaktionell angepasst, indem der Verweis auf § 52 Abs 34c EStG entfernt und durch den inhaltsgleichen § 22 Nr 5 S 11 EStG ersetzt wurde. Die Änderung findet erstmals für den VZ 2014 Anwendung (§ 52 Abs 1 S 2).
II. Anwendungsbereich.
Rn. 4
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In zeitlicher Abgrenzung wurde der Altersentlastungsbetrag erstmals für den VZ 1975 gewährt.
Rn. 5
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Persönlich anspruchsberechtigt sind nur unbeschränkt StPfl, die das 64. Lebensjahr vollendet haben. Beschränkt StPfl waren bis zum 31.12.2008 vom Abzug ausgeschlossen, § 50 Abs 1 S 4 EStG aF. Ab VZ 2009 ist der Altersentlastungsbetrag auch bei beschränkt stpfl ArbN, die zu Beginn des Kj das 64. Lebensjahr vollendet haben, zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 50 Abs 1 S 3 EStG). Davon geht auch die FinVerw in R 39b.4 LStR 2015 aus. Zum persönlichen Geltungsbereich im Übrigen s Rn 40.
Der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG und der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG werden von der Summe der Einkünfte abgezogen zugunsten eines Minderverbrauchs des Verlustvortrags und einer erhöht geltend zu machenden zumutbaren Belastung. Bei nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigten Einkünften ist er vorrangig von den nicht tarifbegünstigten Einkünften abzuziehen. Bei Ermittlung der Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn um den Entlastungsbetrag zu vermindern.
III. Ermittlung
A. Grundsatz und Bemessungsgrundlage
Rn. 6
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