Rn. 31
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Es muss eine nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen (§ 11 EheG, Art 13 EGBGB) wirksam geschlossene und im maßgeblichen VZ (noch) gültige Ehe/Lebenspartnerschaft bestehen, BFH BStBl III 1957, 300; BStBl II 1998, 473; §§ 1, 15 LPartG.
Das bloße Zusammenleben in eheähnlicher Lebensgemeinschaft reicht für die Durchführung der Ehegattenbesteuerung nicht aus. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, s Rn 14. Für eine verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft ist § 2 Abs 8 sowie §§ 25 ff EStG analog nicht anwendbar (BFH v 24.07.2014, III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741).
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der wirksamen Eheschließung sind für jeden Beteiligten nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, dem er angehört. Ist danach bei Ausländern die Vielehe zulässig, so ist für die Anwendung des § 26 Abs 1 EStG auch eine zweite Ehe als wirksam geschlossen anzuerkennen, wenn der StPfl nur mit der zweiten Ehefrau unbeschränkt stpfl ist, während die erste Ehefrau im Heimatland lebt und nicht unbeschränkt stpfl ist. Wegen der mit der Ehegattenbesteuerung verfolgten vermögensrechtlichen Anknüpfung an die Ehe kann hierin ein Verstoß gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes, der nach Art 30 EGBGB die Anwendung des ausländischen Rechts ausschließen würde, nicht gesehen werden; ebenso für gültige polygame Ehe nach marokkanischem Recht BFH BStBl II 1986, 390; nach jordanischem Recht BFH BFH/NV 1987, 394.
Die von Ausländern (von denen einer außerdem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt) im Inland geschlossene Ehe wird nicht anerkannt, wenn sie zwar nach dem Recht des gemeinsamen Heimatrechtes gültig ist, aber nicht nach dem deutschen Recht, BFH BStBl II 1998, 473. Die Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen richtet sich nach der Gesetzeslage des Heimatlandes des StPfl. Mit dem Inkrafttreten des Art 13 Abs 3 Nr 1 EGBGB (s auch Art 11 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen v 17.07.2017, BGBl I 2017, 2429) ist ab 18.07.2017 eine im Ausland geschlossene Ehe nach deutschem Recht unwirksam, wenn einer der Verlobten im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
Rn. 31a
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Mit der Einfügung von § 2 Abs 8 EStG aufgrund des Beschlusses des BVerfG v 07.05.2013 (BVerfG v 07.05.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 u 2 BvR 288/07, DStR 2013, 1228; s Rn 17a) sind für die Ehegatten und Ehen geltenden Regelungen des EStG auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften iSd LPartG anzuwenden. Diese Regelung gilt für alle Fälle, in den die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde (§ 52 Abs 2a EStG aF). Ab der Einführung des § 2 Abs 8 EStG können Lebenspartner wie Ehegatten gemäß § 26 EStG Einzel- oder Zusammenveranlagung wählen.
Für Jahre vor dem Inkrafttreten des LPartG können gleichgeschlechtliche Lebenspartner keine Zusammenveranlagung in Anspruch nehmen, da für die Wahl zur Zusammenveranlagung und Anwendung des Splittingverfahrens gemäß § 32a Abs 5 EStG nur Ehegatten berechtigt sind (BFH v 26.06.14, III R 14/05, BStBl II 2014, 829; s Ettlich in Blümich, § 26 EStG Rz 18, 145. Aufl).
Rn. 31b
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Am 01.10.2017 ist das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheöffnungsG) in Kraft getreten (BGBl I 2017, 2787). § 1353 Abs 1 S 1 BGB ist durch dieses neu gefasst worden. Seit 01.10.2017 ist für gleichgeschlechtliche Paare die Eheschließung mit allen Rechten und Pflichten möglich.
Das EheöffnungsG sieht vor, dass bestehende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften in eine Ehe umgewandelt werden können; dh Paare, die schon vor dem 01.10.2017 eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben, können nach § 20a LPartG wählen, ob sie in der bisherigen Form weiter leben oder ihre Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen. Entsprechend der Gesetzesbegründung sollen nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten haben, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Da der Gesetzgeber den Begriff "Ehe" auch für Ehen unter Personen gleichen Geschlechts verwendet, ist § 2 Abs 8 EStG insoweit ohne Bedeutung.
Für eingetragene Partnerschaften, die nicht in eine Ehe umgewandelt werden, sind die bis zum Inkrafttreten des EheöffnungsG die Regelungen für die eingetragenen Lebenspartnerschaften gem § 2 Abs 8 EStG anzuwenden.
Ab Inkrafttreten des EheöffnungsG können keine eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden.
Rn. 32
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Wird eine Ehe für nichtig erklärt, wird sie einkommensteuerlich bis zur Rechtskraft der Nichtigerklärung wie eine gültige Ehe behandelt, H 26 EStH 2017 "Allgemeines" u EFG 1983, 504 bestätigt durch BFH v 25.11.1988 nv. Die Nichtigerklärung ist kein rückwirkendes Ereignis iSv § 175 Abs 1 Nr 2 AO, vgl Pflüger in H/H/R, § 26 EStG Rz 22, EL 258,.
Rn. 33
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