Rn. 6

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Für die Ehegattenveranlagung gelten unter Einschluss der tariflichen Vorschriften einschließlich bis zum VZ 2012 folgende Veranlagungs- und Tarifvarianten:

§ 26 Abs 1 S 3 EStG aF wurde aufgehoben. Dadurch sollen Schwierigkeiten vermieden werden, die sich daraus ergeben haben, dass mehrere Erben das Wahlrecht hatten und das Wahlrecht einheitlich durch alle Erben auszuüben war. Dem verstorbenen Ehegatten bzw dessen Erben verbleibt jedoch die Einzelveranlagung mit Splittingtarif nach § 32a Abs 6 Nr 2 EStG.

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