Rn. 103
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
§ 2a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG beschränkt die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus typischen stillen Beteiligungen mit Drittlandsbezug (§ 20 Abs 1 Nr 4 EStG). Nach dieser Vorschrift dürfen negative Einkünfte aus einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden.
Atypische stille Beteiligungen werden durch § 2a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG erfasst (s Rn 73).
Rn. 104
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Ausgeschlossen vom Verlustausgleich sind laufende Verluste aus der stillen Beteiligung bis zur Höhe der stillen Einlage und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung (auch vergebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer gescheiterten Beteiligung, zB vergebliche Aufwendungen für den beabsichtigten, aber tatsächlich nicht zustande gekommenen Erwerb einer Beteiligung, BFH BStBl II 1999, 293). Dies gilt auch dann, wenn die Verluste anderweitig zB nach § 20 Abs 1 Nr 4 EStG (1. Alt) steuerlich berücksichtigt werden könnten (BFH BStBl II 1988, 186). Darüber hinaus kann eine Verlustberücksichtigung aus anderen Gründen ausgeschlossen sein, weil zB der Verlust der Einlage im Vermögensbereich liegt und einkommensteuerlich nicht wirksam ist (FG SchlH vom 25.11.1999, II 587/95, nv).
Rn. 105
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
In ihrer Verrechnung nicht beschränkt sind jedoch Verluste aus Teilwert-AfA, Veräußerungen oder Entnahmen. AA zu Verlusten aus der Teilwert-AfA auf die Einlage eines stillen Gesellschafters FG SAnh vom 06.03.2018, 4 K 986/14, EFG 2019, 758, mit Anmerkung Schober, aufgehoben durch Revisionsurteil des BFH vom 09.06.2021, I R 35/18, DStR 2021, 2442, mit Anmerkung Luft, DStRK 2021, 309: Aus Teilwertabschreibungen herrührende Gewinnminderungen sind zwar grds den negativen Einkünften iSv § 2a Abs 1 S 2 EStG zuzuordnen. Der Begriff der Gewinnminderungen ist jedoch an dem Zweck des § 2a EStG zu messen, den Import "unerwünschter" Verluste aus Verlustzuweisungsmodellen in das Inland auszuschließen, worunter nicht Verluste aus der Teilwert-AfA auf die Einlage eines stillen Gesellschafters fallen.
Rn. 106
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
§ 2a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG beschränkt ferner den Verlustausgleich in Bezug auf partiarische Darlehen mit Drittlandsbezug. Die Vorschrift erfasst nur partiarische Darlehen mit einer gewinnabhängigen Verzinsung (eine umsatzabhängige Verzinsung ist nicht ausreichend).
Rn. 107
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Der Schuldner der KapErtr (der Inhaber des Handelsgeschäftes, der Darlehensnehmer des partiarischen Darlehens) muss Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Drittland haben.
Rn. 108
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Eine Ausnahme von den Verlustausgleichsbeschränkungen ist nicht vorgesehen, da die Aktivitätsklausel des § 2a Abs 2 EStG für § 2a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG nicht gilt.
Rn. 109–110
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei