Rn. 940
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 25 EStG befreit Entschädigungen nach dem InfektionsschutzG (IfSG, vom 20.07.2000, BGBl I 2000, 1045) von der ESt und verfolgt damit sozialpolitische Zwecke.
Rn. 941
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Das IfSG sieht nur eine Entschädigung für den Verdienstausfall vor (s Rn 944f), somit ist § 3 Nr 25 EStG grds konstitutiv; lediglich für den kaum denkbaren Fall, dass der Verdienst steuerfrei oder nicht steuerbar sein sollte, ist die Vorschrift deklaratorisch.
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