Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Rn. 2580
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Art 2 Nr 1, Art 7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-AG mit börsennotierten Anteilen (REITG vom 28.05.2007, BGBl I 2007, 914) fügte mit Wirkung ab 01.01.2007, also rückwirkend in § 3 EStG die Nr 70 ein, die sich mit Steuervergünstigungen in Bezug auf REIT (real estate investment trusts, zur Legaldefinition s § 1 Abs 1 REITG) befasst. Art 1 des vorbezeichneten Gesetz enthält das (gesonderte) REITG.
Hinweis: Wegen der zeitlichen Befristung (s Rn 2591a, 2592a und 2594a) ist die Vorschrift heute nicht mehr relevant (s Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 230 aE (42. Aufl 2023).
Rn. 2580a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Hintergrund ist, dass in Deutschland bislang ein international bekanntes und anerkanntes Instrument zur indirekten Immobilienanlage fehlte. Als internationaler Standard haben sich bereits in 20 Ländern REIT (zB USA, UK, Kanada, Japan, Frankreich, Benelux-Staaten, s Rn 2596) durchgesetzt, die sich dadurch auszeichnen, dass die Gewinne nicht auf Gesellschafts-, sondern auf Gesellschafterebene (bei Ausschüttungen) besteuert werden. Diese Steuerbefreiung auf Gesellschaftsebene ist an umfangreiche Anforderungen geknüpft. Mit der Einführung dieser REIT soll ein bisheriger Wettbewerbsnachteil Deutschlands ausgeglichen und das Spektrum der indirekten Immobilienanlage ergänzt werden (BT-Drucks 16/4026; Kollmorgen/Hoppe/Feldhaus, BB 2007, 1345).
Rn. 2580b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Da § 3 Nr 70 EStG Immobiliarveräußerungen an REIT gegenüber solchen an andere Gesellschaften/Personen begünstigt, sieht Bron, Beilage BB-Special 7/2007, 27 darin einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG sowie (aA Breinersdorfer/Schütz, DB 2007, 1487) gegen Art 107 AEUV (= früherer Art 87 EGV), da es sich um eine Beihilfe handele und die Freiheit des Kapitalverkehrs behindert werde. Nach hier vertretener Ansicht liegt es im weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers, diese Form der indirekten Immobilienanlage steuerlich zu fördern.
Rn. 2580c
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
In Bezug auf die Freiheit des Kapitalverkehrs (Art 63 AEUV = früherer Art 56 EGV) wird es auch als kritisch angesehen, dass § 11 Abs 4 REITG eine Höchstbeteiligungsquote von 10 % je Anteilseigner vorsieht (s Rn 2582 sowie Breinersdorfer/Schütz, DB 2007, 1487, die einen Verstoß verneinen).
Rn. 2580d
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Art 7 Nr 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-UmsG vom 22.06.2011, BGBl I 2011, 1126) änderte § 3 Nr 70 S 3 Buchst b EStG mit Wirkung ab 01.01.2011; dazu s Rn 2594, 2594a).