Rn. 1213

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung, s Rn 1211) und Betreuung des Kindes geeignet sein (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 33 EStG Rz 2). Eine alleinige Unterbringung im Haushalt, zB durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige genügt nicht (es heißt "Unterbringung und Betreuung"!).

Soweit die ArbG-Leistung auch den Unterricht des Kindes ermöglicht, ist sie stpfl Arbeitslohn (ebenso: die Beförderung des Kindes zwischen Wohnung und Kindergarten, s R 3.33 Abs 4 S 1 LStR 2023).

 

Rn. 1213a

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Der BFH BStBl II 2012, 862 will für §§ 4f, 9 Abs 5 S 1 EStG aF den Begriff der "Betreuung von (nicht schulpflichtigen) Kindern" weit fassen und versteht darunter nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit.

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