Rn. 1102a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Aus der Bezugnahme auf § 187a SGB VI ist ersichtlich, dass sich § 3 Nr 28 EStG nur auf Ausgleichszahlungen bezieht, die in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden (BFH BStBl II 2017, 1251).

Zur unionsrechtskonfomen Auslegung des § 3 Nr 28 Fall 4 EStG für Spezialeinlagen in die schweizerische Pensionskasse s Rn 1090c.

 

Rn. 1103

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Auch die Zahlungen des ArbG zur Übernahme der Beiträge iSd § 187a SGB VI (betreffend vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente), soweit sie 50 % der Beiträge nicht übersteigen, sind steuerfrei. § 187a SGB VI ermöglicht es, Rentenminderungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente durch Zahlungen auszugleichen. Von diesen Zahlungen darf der ArbG nur die Hälfte tragen, wenn sie für den ArbN steuerfrei sein sollen. Soweit er überschießende Zahlungen tätigt, handelt es sich um stpfl Arbeitslohn.

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