Rn. 850
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Bei einem unbeschränkt estpfl Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 EStG nicht vorliegen, wird auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kj im Wesentlichen nachkommt oder wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist, R 32.13 EStR 2012; BMF v 28.06.2013, BStBl I 2013, 845. Es handelt sich dabei um die Übertragung des Jahresbetrags, was sich im Umkehrschluss aus § 32 Abs 5 S 5 EStG ergibt, der eine Ermäßigung des Jahresbetrags nur für die Kalendermonate vorsieht, in denen die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 Sätze 1–4 EStG nicht vorliegen.
Dass eine Übertragung des Kinderfreibetrags auch dann möglich ist, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist, gilt ab dem VZ 2012 infolge der Änderung des § 32 Abs 6 S 6 EStG durch das StVereinfG 2011 v 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131). § 32 Abs 6 S 7 EStG, der durch das StVereinfG 2011 eingefügt worden ist, schließt jedoch eine Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Elternteil für Zeiträume aus, in denen dieser Leistungen nach dem UnterhaltsvorschussG (UnterhVG), BGBl I 2007, 1446 erhält, ausführlich dazu s Rn 921. Ohne Bedeutung ist, ob die Eltern oder das Kind während des gesamten VZ unbeschränkt stpfl gewesen sind, R 32.13 Abs 3 S 3 EStR 2012.
Die Vorschrift des § 32 Abs 6 S 6 EStG betrifft nicht die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrags); die Voraussetzungen dafür sind in § 32 Abs 6 S 8, 9 EStG geregelt. Es handelt sich jeweils um eigenständige Tatbestände; die Übertragung des Kinderfreibetrags hatte bis zum Inkrafttreten des AbzStEntModG am 09.06.2021 nicht notwendig die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zur Folge, BFH v 22.04.2020, III R 61/18, BStBl II 2022, 43; BFH v 22.04.2020, III R 25/19, BStBl II 2022, 63, was die Verdoppelung der sog Kinderadditive bei § 33 Abs 3 EStG zur Folge hatte, Loschelder in Schmidt, § 32 EStG Rz 83 (43. Aufl 2024); Selder in Brandis/Heuermann, § 32 EStG Rz 134 (03/2021); aA BMF v 28.06.2013, BStBl I 2013, 845 Rz 5, danach sollte die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs führen.
Zur Rechtslage ab dem 09.06.2021 s Rn 64, 901.