Rn. 33

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die AbgSt ist auf die Einkünfte aus KapVerm (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 5 EStG) anwendbar, soweit diese nicht aufgrund der Subsidiarität nach § 20 Abs 8 S 1 EStG zu anderen Einkunftsarten gehören. Durch die zwingenden und optionalen Ausnahmen von der AbgSt nach § 32d Abs 2 EStG wird die Anwendung des AbgSt-Satzes auch bei Einkünften aus KapVerm ausgeschlossen. Ebenso kann aufgrund eines Antrages nach § 32d Abs 6 EStG ("Günstigerprüfung") die Anwendung durch den StPfl selbst ausgeschlossen werden. Diese Ausschlüsse unterscheiden sich insb dadurch, dass § 32d Abs 2 EStG lediglich einzelne Einkunftsquellen betrifft, während § 32d Abs 6 EStG alle "nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte" umfasst.

Bei Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wird die Günstigerprüfung auch nur "für sämtliche KapErtr beider Ehegatten" durchgeführt (§ 32d Abs 6 S 4 EStG). Zu den Unterschieden zwischen § 32d Abs 2 und 6 EStG auch Weiss, NWB 2017, 250, 255; BFH vom 30.11.2016, VIII R 11/14, BStBl II 2017, 443.

 

Rn. 34

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Zur Notwendigkeit der Einkünfteerzielungsabsicht bei der AbgSt unterfallenden Einkünften s BFH vom 14.03.2017, VIII R 38/15, BStBl II 2017, 1040; Jachmann-Michel, DStR 2017, 1849; Weiss, NWB 2017, 2728. Der BFH hat in dem Urt die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auch bei Einkünften aus KapVerm iSd § 20 EStG grundsätzlich bejaht (zur Rechtslage vor Einführung der AbgSt s BFH vom 14.5.2014, VIII R 37/12, BFH/NV 2014, 1883). Diese ist für jede einzelne Kapitalanlage grds getrennt zu beurteilen (BFH vom 20.6.2023, IX R 2/22, BFH/NV 2023, 1257 Rz 28). Allerdings ist der AbgSt als Schedule Rechnung zu tragen. Ihre Besonderheiten bedingen eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Diese ist nicht davon abhängig, ob durch Regelungen wie § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst b EStG die AbgSt ausgeschlossen ist und damit die tarifliche Besteuerung zur Anwendung kommt (BFH vom 30.11.2022, VIII R 30/20, BStBl II 2023, 638 Rz 37).

Zudem ist die Einkünfteerzielungsabsicht bei der AbgSt in besonderen Fällen – wie etwa bei der "Gesamtbetrachtung" von Beteiligung und Bürgschaft/Regressforderung – nicht für jede einzelne Kapitalanlage zu betrachten (BFH vom 20.6.2023, IX R 2/22, BFH/NV 2023, 1257 Rz 32). Eben dies gilt auch beim Erwerb von Bundesanleihen und der anschließenden Trennung in Anleihemantel und Zinsschein ("Bondstripping"; BFH vom 30.11.2022, VIII R 30/20, BStBl II 2023, 638 Rz 38; Jachmann-Michel, BB 2023, 2967).

Von diesen Grundsätzen geht auch die FinVerw aus (BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 Rz 125).

Ausnahmen können sich bei von vornherein vereinbarten negativen Ergebnissen einstellen, etwa bei Vereinbarung von Negativzinsen (Jachmann-Michel, StuW 2018, 9, 10; zu den Grenzen der Vermutung auch BFH vom 14.03.2017, VIII R 38/15, BStBl II 2017, 1040 Rz 21). Hierzu auch s Rn 204. S auch Jachmann-Michel in Drüen/Hey/Mellinghoff, FS 100 Jahre BFH, OVS 2018, 1279, 1282.

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