Rn. 420

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten iRd ESt sieht § 34c Abs 1 EStG grundsätzlich die Anrechnungsmethode mit Begrenzung auf einen – je ausländischen Staat bestimmten (§ 34c Abs 7 Nr 1 EStG iVm § 68a EStDV: "Per-Country-Limitation") – Höchstbetrag vor (H 34c Abs 3 EStH 2022 "Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung").

Daneben sieht § 34c Abs 2 EStG einen antragsgebundenen und § 34c Abs 3 EStG einen von Amts wegen vorzunehmenden Abzug ausländischer Steuern vor (s § 34c Rn 5 (Handzik)). Nach § 34c Abs 5 EStG kann in gewissen Fällen auch eine Pauschalierung der ESt erfolgen.

Bei Anwendung des § 34c EStG sind bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags Einkünfte aus KapVerm, auf die § 32d Abs 1 und 36 EStG anzuwenden ist, nicht zu berücksichtigen (§ 34c Abs 1 S 3 Hs 1 EStG).

 

Rn. 421

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Für der AbgSt unterfallende Einkünfte aus KapVerm sieht § 32d Abs 5 EStG hingegen seit seiner Einfügung durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) eine eigene Vorschrift zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor (krit zur Umsetzung Lüdicke in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld (F/W/B/S), Außensteuerrecht, § 34c EStG Rz 178.1 ff; zur unionsrechtlichen Würdigung s auch BFH vom 23.11.2021, VIII R 22/18, BStBl II 2023, 68). Diese stellt eine "lex specialis" zu § 34c EStG dar und schreibt ebenfalls die Anrechnungsmethode vor. Die Begrenzung auf einen Höchstbetrag wird aber auf den einzelnen KapErtr bezogen ("Per-item-Limitation"; BFH vom 23.11.2021, VIII R 22/18, BStBl II 2023, 68 Rz 25; FG Münster vom 23.3.2023, 1 K 3593/19 E, EFG 2023, 841; Jachmann-Michel, BB 2023, 2967, 2975). Dabei werden maximal 25 % ausländischer Steuer angerechnet.

Die Regelung geht § 34c Abs 1 EStG vor (§ 34c Abs 1 S 1 Hs 2 EStG; BFH vom 30.11.2016, VIII R 11/14, BStBl II 2017, 443 Rz 32).

Einen Abzug ausländischer Steuern sieht die Regelung entgegen § 34c Abs 2 und 3 EStG nicht vor (OFD Ffm, Rundverfügung vom 12.04.2012, S 2400 A – 91 – St 513, IStR 2012, 440).

 

Rn. 422

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Bei Auslandsbeziehungen im Zusammenhang mit Bezügen nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG oder Einnahmen nach § 20 Abs 1 Nr 9 EStG muss auch das materielle Korrespondenzprinzip beachtet werden (§ 32d Abs 2 Nr 4 EStG; s Rn 350). Soweit dieses anwendbar ist, ist die Anrechnung eventueller ausländischer Steuern nicht nach § 32d Abs 5 EStG, sondern nach § 34c EStG durchzuführen. Damit kann es bei teilweiser Anwendung des § 32d Abs 2 Nr 4 EStG (aufgrund teilweisen Abzugs der Ausschüttung bei der ausländischen leistenden Körperschaft) auch zu einem Nebeneinander der beiden Vorschriften kommen (Bsp s Rn 363).

 

Rn. 423

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die Anrechnung nach § 32d Abs 5 EStG ist bereits beim KapSt-Abzug zu beachten (§ 43a Abs 3 EStG; AbgSt-E BMF BStBl I 2022, 742 Tz 201ff; s § 43a Rn 40 (Hasselmann)). § 32d Abs 1 S 2 EStG enthält hierzu die Anweisung, dass sich die Steuer nach § 32d Abs 1 S 1 EStG um die nach Maßgabe des § 32d Abs 5 EStG anrechenbaren ausländischen Steuern vermindert. Zur Umsetzung s Rn 57.

 

Rn. 424–429

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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