Rn. 42

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

§ 33b EStG gilt für natürliche, unbeschränkt stpfl Personen. Die Regelung gilt grundsätzlich nicht für beschränkt StPfl (§ 50 Abs 1 S 3 EStG). Es sind jedoch folgende zwei Ausnahmefälle zu beachten:

 

Rn. 43

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

§ 33b EStG gilt für die fiktiv unbeschränkt stpfl Personen nach § 1 Abs 3 EStG. Somit können auch beschränkt StPfl, die insb ihr Einkommen ganz oder fast ausschließlich in Deutschland erzielen und damit als fiktiv unbeschränkt stpfl gelten (s die Voraussetzungen im Einzelnen in § 1 Abs 3 EStG), die Pauschbeträge nach § 33b EStG geltend machen. Dies gilt auch für dessen Ehegatte (s § 1a Abs 1 Nr 2 EStG). Die Vorschrift erfasst insb die Grenzpendler.

 

Rn. 44

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Übertragung des Pauschbetrages gemäß § 33b Abs 5 EStG für ein behindertes Kind, das weder unbeschränkt noch beschränkt stpfl ist, kommt dann in Betracht, wenn es sich um einen EU-Bürger handelt (vgl BFH BStBl II 1997, 20). Insoweit gilt der Rechtsgedanke des § 1 Abs 3 EStG auch hier. Die Übertragung eines Behinderten-Pauschbetrag kommt aber dann nicht zur Anwendung, wenn das Kind in einem Staat außerhalb der EU wohnt, da insoweit eine gesetzliche Regelung fehlt (BFH BFH/NV 2005, 1928; R 33b Abs 3 EStR 2012; aA FG Sachsen EFG 2004, 992 mit zustimmender Anm Wüllenkemper). Um den Pauschbetrag in den EU-Fällen geltend zu machen, bedarf es nicht eines Antrags des Kindes nach § 1 Abs 3 EStG.

 

Beispiel:

Der in Deutschland beschränkt stpfl A ist mit B verheiratet und hat mit ihr ein behindertes Kind. A und B wohnen mit dem Kind in einer Grenzstadt in den Niederlanden.

A kann den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes auf sich übertragen lassen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Kind beschränkt oder unbeschränkt stpfl ist.

 

Rn. 45–50

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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