Rn. 32
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Eine weitere Begrenzung aller in § 35a EStG geregelten Steuerermäßigungen ergibt sich aus der durch das JStG 2010 erfolgten Neuformulierung des § 35a Abs 5 S 1 EStG. Danach sind haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen ausgeschlossen, wenn sie BA, WK oder Sonderausgaben darstellen. Des Weiteren dürfen sie nicht als ag Belastung berücksichtigt sein.
Für Kinderbetreuungskosten gem § 10 Abs 1 Nr 5 EStG kann ebenfalls keine Ermäßigung nach § 35a Abs 2 EStG beantragt werden.
Rn. 33
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Begrenzung für die Steuerermäßigung erfolgt, um Doppelvergünstigungen zu vermeiden, die ansonsten für die Aufwendungen nach § 35a Abs 1 und 2 EStG möglich wären. Gem § 52 Abs 50b S 2 EStG aF gilt diese Begrenzung bereits für alle Aufwendungen ab dem 01.01.2009, da es sich bei § 35a Abs 5 S 1 EStG nur um eine Klarstellung handelt.
Rn. 34
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
§ 35a Abs 5 S 2 EStG stellt klar, dass nur Arbeitskosten begünstigt sind. Materialkosten oder sonstige Kosten (zB Deponiekosten für Gartenabfälle) bleiben außer Ansatz. Ebenso bleiben Kosten außer Ansatz, für die nach anderen Vorschriften des EStG ein vorrangiger Abzug möglich ist.
Um eine Doppelförderung insb bei Erhaltungsaufwendungen auszuschließen, wird iRd Aufzählung (s § 35a Abs 5 S 1 EStG) klargestellt, dass ein Steuerabzug für solche Arbeitskosten nicht möglich ist, die als BA, WK oder als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Rn. 35
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Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung nach Abs 2 als auch bei Handwerkerleistungen nach Abs 3 ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass der StPfl die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nachweist (§ 35a Abs 5 S 3 EStG). Eine Barzahlung ist nicht statthaft. Nach BFH BStBl II 2009, 307 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge.
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a Abs 2 S 2 Alt 1 EStG) ist abweichend weder eine Rechnung noch eine Zahlung auf ein Bankkonto erforderlich, da diese Voraussetzungen nach § 35a Abs 5 S 3 EStG lediglich für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Abs 2 oder für Handwerkerleistungen nach Abs 3 vorliegen müssen. Die Regelung erstreckt sich daher nicht auf Pflege- und Betreuungsleistungen, s BFH vom 12.04.2022, VI R 2/20, BFH/NV 2022, 982; Krüger in Schmidt, § 35a EStG Rz 27 (43. Aufl); Fischer in Kirchhof/Seer, § 35a EStG Rz 12 (23. Aufl).
Nach FG Nds EFG 2008, 571 rkr sind die Nachweiserfordernisse des § 35a Abs 2 S 5 EStG aF = § 35a Abs 5 S 3 EStG nF nicht erfüllt, wenn der StPfl durch Vorlage eines Kontoauszugs belegt, dass die bar gezahlte Gegenleistung durch den Handwerker am Folgetag auf sein Geschäftskonto eingezahlt worden ist. Grund für die Nichtanerkennung ist, dass in derartigen Fällen der Leistungserbringer nicht ersichtlich ist.
Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch den StPfl ist auch möglich, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung, Pflege- oder Betreuungsleistung oder die Handwerksleistung, für die der StPfl eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten bezahlt worden ist, s BMF vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213 Rz 51.
Rn. 35a
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Dienstleister und Handwerker, die ihre Leistungen über ein Online-Portal anbieten, sind gewerblich tätig. Nach BMF vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213 Rz 52 bestehen keine Bedenken, eine Rechnung, die das Vermittlungsportal im Auftrag des Dienstleisters/Handwerkers erstellt, als Rechnung iSd § 35a Abs 5 S 3 EStG anzuerkennen, wenn die Rechnung folgende Angaben enthält:
- Name, Anschrift und Steuernummer des Leistungserbringers,
- Inhalt und Zeitpunkt der Leistung,
- vom Leistungsempfänger geschuldetes Entgelt, ggf aufgeteilt nach Arbeitslohn und Material.
Erfolgt die unbare Zahlung der Rechnung auf ein Konto des Portalbetreibers, ist dieses unschädlich.
Rn. 36
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Nach § 11 Abs 2 EStG sind Ausgaben für das Kj abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Aus diesem Grunde ist für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach § 35a EStG auf den VZ abzustellen, in dem Zahlung der zur Steuerermäßigung berechtigten Aufwendungen erfolgt ist.
Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sieht § 11 Abs 2 S 2 EStG eine Ausnahme vor. Danach können solche Aufwendungen, die dem StPfl kurze Zeit vor Beginn und kurze Zeit nach Beendigung des Kj, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als zu diesem Kj gehörend behandelt werden. Kurze Zeit bei wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben ist regelmäßig ein Zeitraum bis zu 10 Tagen vor bzw nach Ende des Kj. Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es dabei nicht an, s BFH BStBl II 2000, 121.
Entsteht bei einem StPfl infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein sog "Anrechnungsüberhang",...