Rn. 116

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Der Abs 5 wurde durch das JStG 2010 (BGBl I 2010, 1768) an den § 36 EStG angefügt (vgl Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags v 27.10.2010, BT-Drucks 17/3449 Art 1 Nr 24). Nachdem der Bundestag in seiner Sitzung v 28.10.2010 den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung angenommen hatte, erfolgte am 26.11.2010 die Zustimmung des Bundesrats (BR-Drucks 679/10). Ziel der gesetzlichen Neuregelung war eine zeitliche Streckung der Steuerschuld, die bei einer Betriebsaufgabe iSd § 16 Abs 3a EStG entsteht. Die mit dem JStG 2010 eingeführte Vorschrift stellt den Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechtes der BRD hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher WG eines Betriebes oder der Veräußerung eines Teilbetriebes einer Betriebsaufgabe gleich.

Weitere Voraussetzungen für die Anwendung der begünstigenden Regelung des § 36 Abs 5 EStG sind, dass die WG einem BV des StPfl in einem anderen EU-/EWR-Staat zuzuordnen sind und dass dieser Staat Amtshilfe nach der AmtshilfeRL gemäß § 2 Abs 2 EU-AmtshilfeG und Unterstützung iSd BeitrRL leistet (Loschelder in Schmidt, § 36 EStG Rz 28, 39. Aufl 2020).

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