Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 94
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Mit erstem Schreiben BMF v 24.04.2020, BStBl I 2020, 496 verfügte das BMF, dass von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene StPfl, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden waren, in den zeitlichen Grenzen des § 37 Abs 3 S 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen konnten.
Mit Bezug auf das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512) wurde das Schreiben des BMF v 24.04.2020, BStBl I 2020, 496 aufgehoben (BMF v 22.10.2020, BStBl I 2020, 1059). Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 110 EStG neu in das Gesetz aufgenommen; dazu wird auf die dortige Kommentierung verwiesen (s Erläut zu § 110 (Hildesheim)).
In der Folge hat es weitere BMF-Schreiben gegeben ua auch "zur Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren" (vgl BMF v 22.12.2020, BStBl I 2021, 45; BMF v 18.03.2021, BStBl I 2021, 337; BMF v 07.12.2021, BStBl I 2021, 2228; BMF v 31.01.2022, BStBl I 2022, 1329). Im letztgenannten Schreiben heißt es dazu:
Zitat
"Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen StPfl können bis zum 30.06.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die ESt und KSt 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die StPfl die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können."
In der Folge ist sodann ein Drittes Corona-Steuerhilfegesetz v 10.03.2021 (BGBl I 2021, 330) erlassen worden; zwischenzeitlich liegt ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v 19.06.2022 (BGBl I 2022, 911) vor (Überblick dazu bei Schiffers, DStZ 2022, 183).
In Art 2 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes v 19.06.2022 wurde § 52 Abs 35d EStG neu gefasst. Danach ist § 37 Abs 3 S 3 EStG auf Antrag des StPfl mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(1) |
für den VZ 2019 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat, |
(2) |
für die VZ 2020 und 2021 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 29. Kalendermonat, |
(3) |
für den VZ 2022 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 20. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat, |
(4) |
für den VZ 2023 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 26. Kalendermonat und |
(5) |
für den VZ 2024 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 17. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 25. Kalendermonat |
tritt.
Es handelt sich bei dieser Änderung um eine Folgeänderung zur Verlängerung der Erklärungsfristen des § 149 AO und der zinsfreien Karenzzeit des § 233a AO durch Art 97 § 36 EGAO für die VZ 2020 bis 2024. Aufgrund der durch dieses Gesetz für die VZ 2020 bis 2024 verlängerten Steuererklärungsfristen sind auch die Fristen des § 37 Abs 3 S 3 EStG entsprechend anzupassen, um einen Gleichklang der Fristen zu wahren (s BT-Drs 20/1906 v 18.05.2022 zu Art 2).