Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 42
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Zuwendungen an ArbN oder Dritte können ua im Rahmen von (Betriebs-)Veranstaltungen erfolgen. Die Veranstaltungskosten sind dann den einzelnen Teilnehmern zuzuordnen, und insoweit dies nicht individuell möglich ist, im Rahmen einer Gesamtaufteilung. Hier sind die Aufwendungen für den äußeren Rahmen analog zu der lohnsteuerlichen Regelung zu den Betriebsveranstaltungen heranzuziehen.
Mit der Einführung des § 19 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG idF Zollkodex-AnpG vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) mWv VZ 2015 ist der Zuwendungsumfang bei Betriebsveranstaltungen gesetzlich geregelt. Die Neuregelung ist mit Wirkung ab VZ 2015 anzuwenden, für VZ bis einschließlich 2014 galt die vorherige Rechtslage.
Die Rechtslage ab 2015 ordnet Aufwendungen für den Rahmen einer Veranstaltung den Zuwendungen des StPfl an seine ArbN und deren Begleitpersonen zu. Somit sind Raummieten etc einzubeziehen, nicht hingegen Selbstkosten, es sei denn, es handelt sich um (eigene) HK für iRd Betriebsveranstaltung abgegebener Zuwendungen. Diese Aufwendungen bilden die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung nach § 37b EStG.
Für eigene ArbN wird die Besteuerung nach dieser Vorschrift grds nur subsidiär in Betracht kommen, da
- zum einen der Freibetrag von EUR 110 für 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr greift und
- zum anderen eine Pauschalierung nach § 40 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG möglich ist.
Aber die so ermittelte Bemessungsgrundlage kann für die Pauschalierung nach § 37b Abs 1 EStG bei Einladung Dritter zu der Betriebsveranstaltung herangezogen werden.
Rn. 43
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Pauschalierungsregelung § 37b EStG steht in einem inhaltlich engen Verhältnis zu den BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten, zu Hospitality- und ähnlichen Leistungen (s Schrifttum vor Rn 1). Es bestehen keine Bedenken, die sog "VIP-Logen-Regelung" zur Differenzierung zwischen nicht steuerbaren und stpfl Zuwendungen weiterhin anzuwenden und auf vergleichbare Sachverhalte zu übertragen und damit die pauschale Aufteilung von Aufwendungen in Werbeleistungen, Bewirtung, Eintrittskarten usw vorzunehmen. Soweit in den BMF-Schreiben bestimmte Aufzeichnungspflichten vorgegeben sind, gelten diese für den Aufteilungsmaßstab fort. Im Einzelfall ist auch zu prüfen, ob die in den vorgenannten Schreiben genannten pauschalen Besteuerungsalternativen nicht günstiger als eine pauschale Abführung der ESt iHv 30 % sind. Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung der oa Leistungen s BMF vom 28.11.2006, BStBl I 2006, 791. Zu VIP-Logen aber jetzt s Rn 33a.
Rn. 44
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Besteht die Zuwendung in der Hingabe eines einzelnen WG, welches beim Empfänger in dessen BV übergeht, so gilt sein gemeiner Wert als AK, § 6 Abs 4 EStG. Bei einer kostenlosen Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung stellt sich die Frage nach der Zuwendung iSd § 37b EStG. Während Fortbildungsveranstaltungen grds nur gegen eine Gebühr besucht werden können, so gibt es in bestimmten Branchen kostenlose Weiterbildungsveranstaltungen, auf denen Fachvorträge gehalten werden, die wiederum von externen Unternehmen oder Verbänden finanziert werden. In diesen Fällen muss der Teilnehmer lediglich Anfahrt und Unterkunft zahlen, zT sind Letztere ebenfalls bezuschusst.
Hiervon abzugrenzen sind sog Incentive-Reisen, diese nehmen eine gesonderte Stellung in der Beurteilung der Pauschalierung nach § 37b EStG ein. Sofern eine Incentive-Reise (s BMF vom 14.10.1996, BStBl I 1996, 1192) gegeben ist, sind sämtliche im Zusammenhang mit dieser Reise anfallenden Aufwendungen einheitlich zu betrachten. In Abgrenzung von einer (1-tägigen) Incentive-Maßnahme ist eine Incentive-Reise nur gegeben, wenn diese mindestens eine Übernachtung umfasst. Während bei Repräsentationsmaßnahmen einzelne Elemente ggf gesondert besteuert werden können (Bewirtung bei einem Golfturnier etc, s BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 10), ist dies bei einer als Gesamtleistung zu beurteilenden Reise nicht gegeben. Die bestehenden Vereinfachungsregelungen der VIP-Logen-Erlasse können gleichwohl angewandt werden (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 15).
Die Zuzahlung eines dritten Unternehmens zu einer Incentive-Reise mindert die Bemessungsgrundlage nicht, da der Vorteil aus Sicht des Empfängers und damit die Zuwendung als Gesamtheit zu beurteilen ist.
Rn. 45
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der im Rahmen einer kostenlosen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil könnte grundsätzlich in seiner Höhe beziffert werden, als Vergleichsmaßstab kämen die Aufwendungen für den Besuch eines anderen, nicht gesponserten Seminars in Betracht. Mangels einlagefähigen WG und da es sich um betriebliche Fortbildungen handelt, scheidet eine StPfl beim Empfänger aus. Somit ist eine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG nicht notwendig, da diese lediglich eine Steuerbelastung auf Seiten des Zuwendungsempfängers abgelten soll. Auch die gewährte Unterkunft ist keine dem § 37b EStG unterliegende Zuwendung...