Rn. 60
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Im LSt-Abzugsverfahren gilt der Grundsatz des einheitlichen Dienstverhältnisses, wonach die LSt für sämtliche vom ArbG an den ArbN gezahlten Bezüge grundsätzlich einheitlich und nach denselben LSt-Abzugsmerkmalen zu erheben ist. Demnach kann der ArbG im ELStAM-Verfahren für einen ArbN nur ein Dienstverhältnis anmelden und als LSt-Abzugsmerkmal nur eine Steuerklasse anfordern bzw abrufen. Dieser Grundsatz wird durch die Regelung in § 39e Abs 5a EStG durchbrochen.
Rn. 61
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Nach § 39e Abs 5a S 1 EStG kann der ArbG, ein von diesem beauftragter Dritter in dessen Namen oder ein Dritter iSd § 38 Abs 3a EStG (s § 38 Rn 110ff (Mues)), für den Fall, in dem verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn gezahlt werden, die LSt für den zweiten oder jeden weiteren Bezug abweichend von § 39e Abs 5 EStG ohne Abruf weiterer ELStAM nach der Steuerklasse VI einbehalten. Diese getrennten Abrechnungen erleichtern insb dann die Lohnabrechnungen, wenn die verschiedenartigen Bezüge zu unterschiedlichen Terminen gezahlt werden (BT-Drucks 18/7457, 100).
Rn. 62
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Was "verschiedenartige Bezüge" sind, wird in § 39e Abs 5a S 2 EStG dahingehend definiert, dass diese vorliegen, wenn der ArbN vom ArbG folgenden Arbeitslohn bezieht:
- neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis auch Versorgungsbezüge,
- neben Versorgungsbezügen, Bezügen und Vorteilen aus seinem früheren Dienstverhältnis auch andere Versorgungsbezüge oder
- neben Bezügen und Vorteilen während der Elternzeit oder vergleichbaren Unterbrechungszeiten des aktiven Dienstverhältnisses auch Arbeitslohn für ein weiteres befristetes aktives Dienstverhältnis.
Die gesetzliche Aufzählung ist als abschließend anzusehen (Reuss in H/H/R, § 39e EStG Rz 35 aE (August 2018)).
Rn. 63
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Wie bei ArbN, die nebeneinander von mehreren ArbG Arbeitslohn beziehen, besteht aufgrund des Verweises in § 39e Abs 5a S 3 EStG auf § 46 Abs 2 S 2 EStG eine Veranlagungspflicht für den ArbN.
Rn. 64–69
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
vorläufig frei