Rn. 38
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Der lfd Arbeitslohn ist das dem ArbN regelmäßig
- zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen; BFH v 29.11.2016, VI R 61/14, BStBl II 2017, 718; BFH v 09.06.2021, VI R 16/19, BStBl II 2021, 936; BFH v 16.12.2021, VI R 28/19, BStBl II 2022, 209),
- da es auf den Zufluss aber nicht ankommt, entscheidet bei fehlendem Zufluss, ob es geschuldet ist ("zusteht", § 3b Abs 2 S 1 Hs 1 EStG). Auch s Rn 37).
Der Arbeitslohnkann auch der Höhe nach schwanken (BFH v 17.06.2010, VI R 50/09, BStBl II 2011, 43; Hilbert, NWB 24/2022, 1684).
Der "lfd Arbeitslohn" umfasst dabei (BFH BStBl II 2002, 883; R 3b Abs 2 S 2 Nr 1, 2 LStR 2023):
- die lfd Geldbezüge und
- auch die lfd Sachbezüge.
Rn. 39
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Dass auch "Sachbezüge" zum lfd Arbeitslohn gehören, ist nicht mit der Frage zu verwechseln, dass die Zuschläge zum Grundlohn für die Begünstigung des § 3b EStG nicht in Sachform, sondern nur in Geld gewährt werden dürfen.
Rn. 40
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Rufbereitschaft:
(1) |
Arbeitsrecht: Die Rufbereitschaft ist ein Unterfall des Bereitschaftsdienstes und abzugrenzen von der Arbeitsbereitschaft (dazu s Rn 93 "Arbeitsbereitschaft"). Die Rufbereitschaft verpflichtet den ArbN, sich an einem bestimmten, von ihm selbst bestimmten Ort (anders beim Bereitschaftsdienst, s Stöber, NWB 51/2023, 3496), den er dem ArbG mitteilen muss, auf Abruf bereitzuhalten, um Arbeitsleistung erbringen zu können (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 156 Rz 24, 17. Aufl 2017; Stöber, NWB 51/2023, 3496); arbeitszeitrechtlich rechnet nur die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung als Arbeitszeit (Brecht, NWB F 26, 2577). |
(2) |
Steuerrecht: Ist in den begünstigten Zeiten des § 3b EStG Rufbereitschaft angeordnet, sind die Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung steuerfrei, soweit sie die in § 3b EStG vorgesehenen Prozentsätze, gemessen am Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit (BFH v 11.04.2024, VI R 1/22, BFH/NV 2024, 980; aA noch BFH BStBl II 2002, 833; H 3b LStH 2024 "Bereitschaftsdienste": am Bereitschaftsdienstentgelt). Wenn aber Bereitschaftsdienste pauschal (auch s Rn 55ff) zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet werden, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge, sondern um stpfl Arbeitslohn (BFH v 29.11.2016, VI R 61/14, BStBl II 2017, 718; Rüsch in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 48 "Bereitschaftsdienst" (03/2024)). |
Zur Abgrenzung von Bereitschaftsdienst, Bereitschaftszeit, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft s Stähler, BB 2019, 2548.
Rn. 41
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Es kommt darauf an, ob die lfd Geld- oder Sachbezüge dem ArbN für die für ihn regelmäßig maßgebende Arbeitszeit zustehen. "Regelmäßige" Arbeitszeit ist dabei die für das jeweilige konkrete Dienstverhältnis vereinbarte Normalarbeitszeit (BFH v 07.07.2005, IX R 81/98, BStBl II 2005, 888; R 3b Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst b S 3 LStR 2023). Da es darauf ankommt, dass die Geld- oder Sachbezüge "für" (= wirtschaftliche Zugehörigkeit) die regelmäßige Arbeitszeit gezahlt werden, ist nicht entscheidend, wann diese Bezüge dem ArbN zufließen.
Rn. 41a
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Der Grundlohn ist dabei für den jeweiligen ArbN gesondert zu bestimmen (also individuell), dh, unzulässig sind daher (BFH v 07.07.2005, IX R 81/98, BStBl II 2005, 888):
- eine pauschale Errechnung aus der Gesamtzahl der ArbN
- eine Zugrundelegung der üblichen Arbeitszeit eines oder mehrerer anderer ArbN.