Rn. 93
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Abschlagszahlung
s Rn 56ff
Altersteilzeit
Auch bei zeitversetzter Auszahlung der Sonntags-, Feiertags- u Nachtzuschläge bleibt deren Steuerfreiheit grds erhalten, falls vor der Leistung der begünstigten Arbeit bestimmt wird, dass ein steuerfreier Zuschlag (ggf teilweise) als Wertguthaben auf ein Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird; das gilt auch iF der Altersteilzeit in der Arbeits- u Freistellungsphase (R 3b Abs 8 LStR 2015).
Die Verzinsung steuerfreier Zuschläge, die iRd Altersteilzeitarbeit auf ein Zeitkonto genommen werden u getrennt ausgewiesen werden, ist dagegen nicht steuerfrei, BMF v 27.04.2000, DStR 2000, 969.
Antrittsgebühr
Antrittsgebühren nach dem Manteltarifvertrag (MTV) im graphischen Gewerbe können nach § 3b EStG begünstigt sein (BFH BStBl III 1962, 376).
Apothekenangestellte
s "Bereitschaftsdienst"
Arbeitsbereitschaft
Hier handelt es sich um die Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung, die ein jederzeitiges Eingreifen in den Arbeitsprozess ermöglicht u daher die Anwesenheit am Arbeitsplatz erfordert (zB Überwachung des Laufes einer Maschine, Brecht, NWB F 26, 2577). Diese Zeiten rechnen voll zur Arbeitszeit nach dem ArbZG; Zuschläge für an Sonntagen, Feiertagen u zur Nachtzeit geleistete Arbeitsbereitschaft können daher nach § 3b EStG begünstigt sein. Die Arbeitsbereitschaft ist abzugrenzen von s "Bereitschaftsdienst" u von Rufbereitschaft (s Rn 40).
Arbeitszeitkonto
Auch bei zeitversetzter Auszahlung der Sonntags-, Feiertags- u Nachtzuschläge bleibt deren Steuerfreiheit grds erhalten, falls vor der Leistung der begünstigten Arbeit bestimmt wird, dass ein steuerfreier Zuschlag (ggf teilweise) als Wertguthaben auf ein Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird (R 3b Abs 8 LStR 2015).
Die Verzinsung steuerfreier Zuschläge, die auf ein Arbeitszeitkonto genommen u getrennt ausgewiesen werden, ist dagegen nicht steuerfrei; es handelt sich nämlich insoweit nicht um eine Vergütung für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- o Nachtarbeit (H 3b LStH 2018 "Zeitwertkonto").
Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst ist der Dienst, bei dem der ArbN verpflichtet ist, sich an einer vom ArbG bestimmten Stelle innerhalb o außerhalb des Betriebes aufzuhalten, um auf Aufforderung hin unverzüglich seine Arbeit aufnehmen zu können; arbeitszeitrechtlich rechnet nur die Zeit, in der der ArbN tatsächlich gearbeitet hat (Brecht, NWB F 26, 2577).
Die Rufbereitschaft ist ein Unterfall des Bereitschaftsdienstes u von der Arbeitsbereitschaft abzugrenzen (s "Arbeitsbereitschaft"). Zur steuerlichen Behandlung der Rufbereitschaft u des Bereitschaftsdienstes iRd § 3b EStG s Rn 40.
Betriebsratsmitglied
s Rn 67
Braugewerbe
Tarifliche Nachtschichtzuschläge sind nur insoweit steuerfrei, als sie dem Grunde nach den Nachtarbeitszuschlägen entsprechen; sie sind stpfl, soweit sie nicht für tatsächlich geleistete Nachtarbeit iSd maßgebenden Manteltarifvertrag (MTV) gezahlt werden (Bay FM FR 1976, 325).
Brotindustrie
Nachtarbeitszuschläge in der bayerischen Brotindustrie für Verkaufsfahrer aufgrund tarifvertraglicher Regelung sind iRd § 3b EStG steuerfrei (StEK EStG § 3b Nr 19).
Druckindustrie
Den Zuschlag nach § 8 MTV für Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, behandelt FM Sa, Erl v 10.03.1992, DStR 1992, 617 als Mischzuschlag. Nach der rückwirkenden Änderung des § 8 MTV liegt jedoch (FM He, Erl v 23.12.1992, DStR 1993, 205) kein Mischzuschlag mehr vor, dh, der volle Zuschlag ist nach § 3 EStG begünstigter Nachtarbeitszuschlag.
Fluggesellschaft
Nur bei Fluggesellschaften, die Flüge in verschiedenen Zeitzonen durchführen, wird auf die Einzelanschreibung u Einzelbezahlung der geleisteten Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit verzichtet, anders bei solchen Fluggesellschaften, die fast ausschließlich Flüge innerhalb derselben Zeitzone durchführen (Widerruf solcher Genehmigungen ab 01.01.1999, s FM Nds, Erl v 10.07.1998, FR 1998, 965; FM Sachsen, Vfg v 29.07.1998, DStR 1998, 1678; FM NW, Erl v 06.07.1998, DStR 1998, 1472).
Flugsicherungslotse
Erhalten Flugsicherungslotsen Zulagen für Wechselschichten schlechthin u nicht ausschließlich für Sonntags-, Feiertags- u Nachtschichten, so sind diese nicht nach § 3b EStG begünstigt (BFH BStBl III 1967, 609). Zu Wechselschichtzulagen s Rn 43, 44.
Freizeitausgleich
s Rn 67
Gaststättengewerbe
Bei Prozentempfängern darf kein Zuschlag herausgerechnet werden, weil der umsatzbezogene Lohn zeitlich nicht geordnet werden kann (BMF v 13.11.1975, FR 1975, 601; Giloy, NWB F 6, 3625). S Rn 62.
Gefahrenzulage
s Rn 14c, 22
GmbH-Geschäftsführer
s Rn 19
Heimarbeiter
s Rn 19
Herausrechnen von Zuschlägen aus dem Arbeitslohn
s Rn 61f
Hotelgewerbe
s "Gaststättengewerbe"
Leitender Angestellter
s Rn 19
Lohnfortzahlung
s Rn 67
Mischzuschlag
s Rn 64
Mutterschutz
s Rn 67
Nahverkehrsbetrieb
Tarifliche Zuschläge für Arbeiten an dienstplanmäßig freien Tagen sind nicht steuerfrei nach § 3b EStG (FM SchlH, Erl v 25.11.1976, StEK EStG § 3b Nr 7).
Nur-Nachtarbeit
s Rn 63
Pauschalversteuernder ArbN
s Rn 19
Piloten-Mehrflugstundenver...