Rn. 37

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Eine Beschäftigung erfolgt gelegentlich, wenn sie nicht regelmäßig wiederholt wird. Indizien hierfür sind der Anlass der Beschäftigung und die Häufigkeit der tatsächlichen Wiederholung. Keine gelegentliche Tätigkeit liegt vor, wenn eine Wiederholung vereinbart ist, unabhängig ob es hierzu kommt. Entscheidend ist, ob bereits von vornherein eine erneute Tätigkeit vereinbart wurde bzw eine Wiederholungsabsicht bestand (R 40a.1 Abs 2 S 3 LStR 2023). Umgekehrt kann bei einer erneuten Tätigkeit die Voraussetzung der Pauschalierung erfüllt sein. Die gelegentliche Beschäftigung ist ferner von einer solchen zu unterscheiden, bei der der ArbN dem ArbG auf Dauer (zB jeweils zum Wochenende) zur Verfügung steht. Bei dieser kommt ggf eine Pauschalierung in Betracht, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung (s Rn 43ff) handelt.

Für die Pauschalierung nach § 40a Abs 1 EStG ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung unmaßgeblich (R 40a.1 Abs 2 S 5 LStR 2023).

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