Rn. 40
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Anrechenbare ausländische Steuer ist bereits von der inländischen auszahlenden Stelle, also auf der Ebene der Kreditinstitute (Spieker, DB 2012, 2836, 2839), beim KapSt-Abzug zu berücksichtigen, um die Zahl der Veranlagungsfälle klein zu halten. Die materiellen Vorgaben dazu finden sich in § 32d Abs 5 EStG. Da nach § 32d Abs 5 S 1 und 3 EStG die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen ist, muss diese verfahrenstechnisch zunächst erst einmal durch Vornahme der Verlustverrechnung sowie Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen festgestellt werden; dazu Bleschick in Kirchhof/Seer, § 43a EStG Rz 14, 21. Aufl 2022. Dabei ist für jeden einzelnen KapErtr die nach dem jeweils einschlägigen DBA anrechenbare Quellensteuer zu ermitteln (BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Einzelfragen zur AbgSt, Rz 201); Spieker, DB 2012, 2836, 2839). Zur Behandlung der KapErtr und Körperschaften für betriebliche Gläubiger s Rn 51.
Rn. 41
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Der Stückzinstopf ist zu einem umfassenden "Verlustverrechnungstopf" erweitert worden. In ihn gehen alle negativen Einnahmen, der mittels Freistellungsauftrag anzuwendende Sparer-Pauschbetrag und etwaige Veräußerungsverluste ein. Bei Letzteren ist allerdings aufgrund der Verweisung auf § 20 Abs 6 S 5 EStG der besondere Verlustverrechnungskreis für Aktienverluste auch bereits beim KapSt-Abzug zu berücksichtigen.
Gewinne aus der Veräußerung von Teilrechten und Bezugsrechten können nicht mehr mit Aktienverlusten verrechnet werden, andererseits sind Verluste aus der Veräußerung von Teilrechten und Bezugsrechten auf Aktien nicht in den Verlusttopf einzustellen und nicht mehr ohne Einschränkung verrechenbar (BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Einzelfragen zur AbgSt, Rz 228).
Rn. 41a
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Besteht KiStPfl, so ermäßigt sich die KapSt um 25 % der auf die KapErtr entfallende KiSt, § 43a Abs 1 S 2 EStG, um die KiSt von der AbgSt zu entlasten (Weber-Grellet, DStR 2013, 1357, 1359). Die entsprechende Berechnungsformel findet sich in § 32d Abs 1 S 4 EStG. Die mathematische Überprüfung der Formel durch Rüd, DStR 2013, 1220 und die mE berechtigte Kritik an der rechtlichen Regelung sind bisher vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen worden.
Rn. 42
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Erteilte Freistellungsaufträge haben ab 2016 ihre Gültigkeit verloren, wenn dem Abzugsverpflichteten nicht die Steuer-ID-Nr vorlag (§ 44a Abs 2a EStG). Bei Ehepaaren führt die Vorlage des gemeinsamen Freistellungsauftrags zu einem gemeinsamen, personenübergreifenden Verlustausgleich. Ein solcher Auftrag ist auch im Jahr der Eheschließung möglich, die ursprünglich gestellten einzelnen Freistellungsaufträge stellen in ihrer Summe die Untergrenze für den gemeinsamen Freistellungsauftrag dar (vgl BMF vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rz 263).
Rn. 43
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Der Verlustausgleich erfolgt für alle Kapitalanlagen bei ein und derselben inländischen auszahlenden Stelle, von ihm können nicht einzelne Kapitalanlagen ausgenommen werden. Eine Verlustverrechnung zwischen verschiedenen auszahlenden Stellen war bislang nach Auffassung des BMF selbst bei beantragter Günstigerprüfung nicht möglich; BMF BStBl I 2016, 85 Rz 118. Diese Auffassung hat nach dem Ausgang des Revisionsverfahrens vor dem BFH (VIII R 23/15) keinen Bestand mehr.
Deshalb findet sich nunmehr auch im BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 zu Einzelfragen der AbgSt der Rz 118 am Ende vor den Berechnungsbeispielen die Regelung, dass "auf Antrag des StPfl im Rahmen der Veranlagung gemäß § 32d Abs 4 EStG eine institutsübergreifende Verlustverrechnung (zwischen mehreren Depots bei unterschiedlichen auszahlenden Stellen) durchzuführen ist (BFH vom 29.08.2017, VIII R 23/15, BStBl II 2019, 54").
Nach Rz 324 des BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 ist die Rz 118 des Erlasses in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Rn. 44
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei
Rn. 45
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Ein nicht ausgeglichener Verlust wird grundsätzlich auf Ebene der auszahlenden Stelle vorgetragen. Ein Ausgleich mit anderen positiven KapErtr desselben Jahres ist nur durch Antragsveranlagung auf Ebene des FA möglich. Dafür muss der Gläubiger bei der inländischen auszahlenden Stelle bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres unwiderruflich die Ausstellung einer Verlustbescheinigung beantragen, Es besteht keine Verpflichtung, so zu verfahren.
In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch die Situation eintreten, dass es keiner Verlustbescheinigung bedarf, weil keine inländische auszahlende Stelle vorhanden ist, die eine solche Bescheinigung ausstellen könnte. Das FG Münster vom 09.06.2021, 13 K 207/18, DStRE 2022, 724, 726 hat für den Fall der Ausgabe von Genussrechten die Notwendigkeit einer Verlustbescheinigung verneint, wenn weder ein Kreditinstitut noch der Schuldner selbst die Schuldforderung verwahrt. Der StPfl kann seine Neuverluste zeitlich unbegrenzt bei der inländischen auszahlenden Stelle vor...