Rn. 3
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Im Falle grenzüberschreitender Zinszahlungen sieht die ZinsRL als Regelfall einen automatischen Informationsaustausch zwischen dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist (Ansässigkeitsstaat), u dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist (Zahlstellenstaat), vor. Ist der wirtschaftliche Eigentümer (idR der Anleger) in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als die Zahlstelle (idR eine Bank bzw ein Kreditinstitut), informiert die Zahlstelle die zuständige Behörde des Zahlstellenstaates insb über die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers u die Höhe der Zinsen (Art 8 ZinsRL). Der Zahlstellenstaat leitet diese Informationen automatisch binnen sechs Monaten nach Ende seines Steuerjahres an die zuständige Behörde des Ansässigkeitsstaates weiter (Art 9 ZinsRL). Der wirtschaftliche Eigentümer wird hierüber nicht informiert.
Rn. 4
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Für einen Übergangszeitraum sind Belgien, Österreich u Luxemburg nicht zur automatischen Auskunftserteilung verpflichtet (Art 10 ZinsRL) u wenden stattdessen einen Quellensteuerabzug auf die Zinsen von wirtschaftlichen Eigentümern mit steuerlichem Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten an (Art 11 ZinsRL), sog "Koexistenzmodell". Das gilt für Belgien nur bis zum 31.12.2009. Seit dem 01.01.2010 nimmt Belgien am automatischen Informationsaustausch teil.
Die Höhe der Quellensteuer beträgt 15 % v 01.07.2005–20.06.2008, 20 % v 01.07.2008–30.06.2011 u 35 % ab dem 01.07.2011.
Die Quellensteuer steht zu 25 % dem Zahlstellenstaat u zu 75 % dem Ansässigkeitsstaat zu (Art 12 ZinsRL). Die Quellensteuer wird ohne Angabe des Namens des wirtschaftlichen Eigentümers an den Ansässigkeitsstaat überwiesen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erfolgt im Ansässigkeitsstaat eine Anrechnung bzw Erstattung der Quellensteuer (Art 14 ZinsRL).
Rn. 5
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Anstelle des Quellensteuerabzugs in den Staaten Belgien, Österreich u Luxemburg kann der wirtschaftliche Eigentümer die Zahlstelle zur Erteilung von Mitteilungen ermächtigen (Art 13 Abs 1 Buchst a ZinsRL) u/o der Zahlstelle eine Bescheinigung des Ansässigkeitsstaates vorlegen (Art 13 Abs 1 Buchst b ZinsRL). Ob im Zahlstellenstaat beide Verfahren oder nur eines der beiden angewandt wird, kann bei der ausl Zahlstelle erfragt werden.
Rn. 6
Stand: EL 132 – ET: 12/2018
Die fünf europäischen Drittstaaten (Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco u Andorra) haben sich zur Umsetzung gleichwertiger Maßnahmen verpflichtet u wenden ebenfalls ab dem 01.07.2005 einen Quellensteuerabzug an.
Auch die von der EU bzw ihren Mitgliedstaaten abhängigen oder assoziierten Gebiete (Kanalinseln, Isle of Man etc; im Einzelnen s BMF v 30.01.2008, BStBl I 2008, 320 Anl IV) haben zeitgleich einen automatischen Auskunftsaustausch oder einen Quellensteuerabzug eingeführt.